Verjährung Falschaussage nutzt nichts

Strafzettel Foto: Karl-Heinz Augustin

Seit letztem Jahr ist der Führerschein schon bei acht Punkten weg. Grund genug, im Straßenverkehr besonders aufzupassen. Hat es doch geblitzt, hilft dem Fahrer gelegentlich der Faktor Zeit.

Die meisten Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren schon in drei Monaten ab Tattag. Um dem etwas nachzuhelfen, verfiel ein mit 26 km/h zu schnell Erwischter auf eine nur scheinbar gute Idee. Er wurde von seinem Arbeitgeber als regelmäßiger Fahrer des Firmenfahrzeugs benannt und erhielt so von der Bußgeldbehörde den Anhörungsbogen. Nun vereinbarte er mit seinem Arbeitskollegen, dass der die Sache zunächst auf sich nehmen soll, bis die drei Monate abgelaufen sind. Anschließend sollte der Kollege einfach sagen, er habe sich geirrt, gefahren sei er nicht. Der nette Kumpel schrieb nun brav wie ihm geheißen an die Behörde, er sei der Raser, und bekam auch einen Bußgeldbescheid.

Der schöne Plan ging zunächst auf. Dem Amtsgericht teilte er nach Akteneinsicht mit, anhand des Lichtbilds habe er festgestellt, doch nicht der Fahrer gewesen zu sein. Das Verfahren wurde deshalb eingestellt, gegen den richtigen Fahrer wurde es wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht wieder aufgenommen.

Das dicke Ende für die beiden Schlauberger kam aber noch. Der richtige Autolenker wurde wegen falscher Verdächtigung, der andere wegen Beihilfe dazu verurteilt. Das sei absolut richtig, befand das OLG Stuttgart in dritter Instanz (Az.: 2 Ss 94/15). Der Tatbestand des § 164 Abs. 2 StGB schütze nicht nur einen in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigten Angezeigten, sondern auch die staatliche Rechtspflege vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme. Aus 100 Euro Geldbuße wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wurden am Ende 40 Tagessätze zu 70 Euro, zuzüglich der Kosten für drei Verfahren.