Verschlafene Rückrufaktion Werkstatt muss für Schäden zahlen

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Muss der Firmenwagen in die Werkstatt, kann man davon ausgehen, über Rückrufaktionen und angesagte Reparaturen informiert zu werden.

Eine autorisierte Kfz-Fach­werk­statt muss die Rückruf­aktio­nen eines Autoherstellers kennen und seine Kunden darüber informieren. Ansonsten muss sie für Folgeschäden aufkommen, wie nun das OLG Hamm geurteilt hat. Als ein Pick-up zur Wartung in einer Fachwerkstatt war, setzte der Betrieb eine vom Hersteller im Zuge einer Rückrufaktion angewiesene Reparatur nicht um. Einige Monate später blockierte deshalb beim Fahrzeug die Hinterachse, was erhebliche Schäden am Fahrwerk zur Folge hatte. Der Halter des Pick-ups klagte daraufhin auf Schadenersatz. Die Richter gaben dem Fahrzeughalter recht. Die Werkstatt sei mit der Inspektion des Fahrzeugs beauftragt gewesen und habe es deswegen für die nächste Zeit gebrauchs- und fahrbereit machen müssen, dazu zählen auch Rückrufaktionen (Az.: 12 U 101/16).