Versicherung bei Diebstahl So bekommen Sie den Schaden am Auto ersetzt

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Alle 30 Minuten wird in Deutschland ein Auto gestohlen. Doch die Versicherung ersetzt den Schaden nicht immer vorbehaltlos. Worauf Flottenchefs achten sollten.

2014 wurden in Deutschland rund 18.500 Fahrzeuge gestohlen, weniger als in den Vorjahren. Die Versicherer kostete der daraus entstandene Schaden laut Gesamtverband deutscher Versicherungen (GDV) stolze 262 Millionen Euro. Kein Wunder also, dass sich die Gesellschaften gerne querstellen, wenn sie den Kaskoschaden begleichen sollen. Vor allem, wenn sie Betrug oder Arglist vermuten.

Wirft eine Versicherung dem Kunden Betrug vor, muss er möglicherweise seine wirtschaftlichen Verhältnisse aufdecken (OLG Celle, Az.: 8 U 227/14). Aber nur, wenn konkrete Indizien vorliegen, diese aber nicht ausreichen, um den Versicherungsschutz tatsächlich abzulehnen.

Vorwurf sehr ernst nehmen

Bei der Unternehmensführung sollten daher die Alarmglocken klingeln, wenn die Versicherung nur den kleinsten Betrugsvorwurf erhebt. Nach Erfahrungen von Versicherungsberatern wird ein solcher Vorwurf nicht selten dazu benutzt, um Flottenverantwortliche für einen Vergleich weichzuklopfen. "Immer wieder erlebe ich, dass Versicherer schwere Vorwürfe gegen ihre Kunden erheben, die bei näherer Prüfung kaum haltbar sind", sagt Versicherungsberater Andreas Kutschera. Daher sollte man sich gegen solche Vorwürfe frühzeitig energisch und mit guter Begründung wehren.

Schwierig wird dies, wenn der Versicherer dem Kunden Arglist nachweisen kann. Das gilt vor allem dann, wenn der Geschädigte sich bereichern will. Daher warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV) davor, für das gestohlene Auto eine falsche Kilometerleistung anzugeben. Jede Schätzung kann hier von der Gesellschaft als Täuschung ausgelegt werden, wenn es Indizien für einen abweichenden Kilometerstand zum Schadenzeitpunkt gibt.

Je größer die Abweichung, desto eher dürften Versicherer vor Gericht durchkommen. Ein Versicherter flog beispielsweise auf, nachdem er als Fahrleistung 33.000 Kilometer angab. Dummerweise hatte er den gleichen Stand bereits ein Jahr zuvor nach einem Unfall angegeben (KG Berlin, Az.: 6 U 194/12). Bei 1.500 Kilometer Fahrleistung pro Monat betrug die Differenz somit rund 18.000 Kilometer. Ein anderer hatte die Laufleistung gar um 20.000 Kilometer geschönt (KG Berlin, Az.: 6 U 155/13). In beiden Fällen blieben die Bestohlenen auf dem gesamten Schaden sitzen.

Frühzeitig einen Experten einschalten

Bei hohen Schäden sollte man die Regulierung von Beginn an Experten übergeben, einem Versicherungsberater etwa oder einem Fachanwalt für Versicherung. Wie groß die Gefahr ist, dass Versicherer im Rahmen von Diebstahlschäden ihre Leistung mit der Begründung kürzen, der Kunde habe den Schaden grob fahrlässig verursacht, zeigt Prof. Dirk-Carsten Günther von der Anwaltskanzlei Bach Langheid Dallmayr auf. Wird das Auto beispielsweise gestohlen, nachdem der Besitzer den Autoschlüssel verloren hatte, muss die Versicherung nach aktueller Rechtsprechung nichts bezahlen. Darauf weist der Anwalt in seinem Buch "Kürzungsquoten im Versicherungsrecht" hin. Wird der Fahrzeugschlüssel unsicher aufbewahrt, etwa in einem einfachen Briefkasten, wäre der Versicherer berechtigt, die Entschädigung um die Hälfte zu kürzen.

Sonderfall - Keyless-go-Systeme

Schlüssellose Zugangssysteme (Keyless Go) öffnen gewieften Dieben Tür und Tor. Das zeigte ein Test des ADAC mit 20 Modellen. Der Täter verstärkt das Funksignal in der Nähe des Originalschlüssels. Ein Helfer öffnet nun das Auto und startet. Damit entfallen jegliche Einbruchsspuren. Klar, dass der Vorwurf des Betrugs im Raum steht. Doch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beruhigt: "Unabhängig davon leistet die Kaskoversicherung bei Diebstahl." Bleibt der Wagen verschwunden, dürfte es keinen Ärger geben, wenn sofort Anzeige erstattet wurde und die Diebstahlschilderung plausibel ist. Taucht das Auto wieder auf, sollte man beim kleinsten Ärger mit dem Versicherer einen Versicherungsberater oder Fachanwalt einschalten. Grundsätzlich dürften die Geschädigten gute Karten haben. Schließlich kann der Diebstahl nicht in allen Fällen über das Steuergerät rekonstruiert werden