Versicherung Ehrlich währt am längsten

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Ehrlichkeit zahlt sich eben doch manchmal aus. Wer beispielsweise Falschangaben bei der
Versicherung macht, bleibt unter Umständen auf den Unfallkosten sitzen.

Was war passiert? Ein Unternehmen betrieb einen Kleintransporter im Werk- und im gewerblichen Güterverkehr. Im Versicherungsantrag war als Verwendungszweck aber lediglich »Werkverkehr« angegeben. Das Fahrzeug wurde daher zu einer niedrigeren Prämie eingestuft. Als der Transporter verunfallte und einen Totalschaden erlitt, berief sich der Versicherer auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Verwendungsklausel in den Versicherungsbedingungen und verweigerte die Leistung. Er hatte erfahren, dass das Fahrzeug eben auch im entgeltlichen Güterverkehr eingesetzt wurde. Der Versicherungsnehmer wollte dies nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

Was sagen die Gerichte?

Das OLG Celle gab dem Versicherer recht. Es führte damit die einschlägige Rechtsprechung (LG Göttingen, Az.: 2 O 673/03; OLG Hamm, Az.: 6 U 177/96; OLG Saarbrücken vom 24.2.1978 oder LG Dortmund, Az.: 15 O 215/69) nahtlos fort. In allen Fällen hatten die Gerichte zugunsten des Versicherers entschieden und die Leistungspflicht mit Hinweis auf die Obliegenheitsverletzung verneint.

Dies galt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer einen Blankobogen unterschrieben und dem Agenten zum Ausfüllen gegeben hatte. In seinem Urteil vom 01.03.1972 (Az.: IV ZR 107/70) hat der BGH zwar ausgeführt, dass das Ausfüllen eines unterschriebenen Blanko­formulars durch den Agenten unter bestimmten Umständen eine Leistungspflicht des Versicherers aus § 278 BGB begründen könne. Ein Automatismus bestehe jedoch nicht. Vielmehr müsse der Versicherungsnehmer sich gerade bei Blankounterschriften vergewissern, ob der Versicherungsvertrag tatsächlich auch so zustande gekommen ist, wie von ihm gewünscht. Zudem stelle sich die Frage, ob er sich hinsichtlich der Falscheinstufung nicht ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Blindes Vertrauen oder die gerne genutzte Ausrede "das habe der Agent so gemacht" helfen daher (in der Regel) nicht weiter.

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Was bedeutet dies für die Praxis?

Ob die vom Versicherungsantrag abweichende anderweitige Verwendung tatsächlich zu einer Gefahrerhöhung führt, wenn das Fahrzeug beispielsweise technisch gravierend verändert und neben dem Einsatz im Straßenverkehr auch zu "Trainingsfahrten unter Wettbewerbs­bedingungen" eingesetzt wird (vgl. LG Potsdam vom 26.01.2005, Az.: 4 O 594/04), ist irrelevant.

Wer Falschangaben macht, muss damit rechnen, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben, wenn der Versicherer die Leistung wegen einer Obliegenheitsverletzung verweigert. Dabei ist es egal, ob ein zur privaten Verwendung versichertes Wohnmobil zu Vorführzwecken oder zur Ausstellung auf Messen zum Einsatz kommt (OLG Hamburg, Az.: 5 U 146/89). Oder ein Fahrzeug zutreffend zur gewerblichen Nutzung, nicht aber als Selbstfahrervermietfahrzeug versichert ist (LG Duisburg, Az.: 3 O 99/00).

Auch wer rote Kennzeichen missbräuchlich verwendet (OLG Köln, Az.: 9 U 133/09), seinen Privatwagen einem Geschäftsfreund entgeltlich zur Nutzung überlässt (OLG Düsseldorf, Az.: 4 U 72/92) oder gar gewerbsmäßig vermietet (OLG Hamm, Az.: 6 U 72/97), spielt mit dem Risiko. Die Rechtsprechung ist hier rigoros.