Versicherung Grobe Fahrlässigkeit: was tun?

Versicherung, grobe Fahrlässigkeit Foto: Karl-Heinz Augustin

Nicht alle Flotten haben sich gegen die Folgen grob fahrlässiger Fahrfehler abgesichert. Dabei bietet fast jede Versicherung eine solche Kaskoerweiterung an

"Sie haben Ihre Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt. Daher sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Wir erstatten 20 Prozent der Reparaturkosten." So oder ähnlich lapidar informieren Versicherer ihre Kunden, wenn sie grob fahrlässig einen Unfall mitverschuldet haben. Ein solcher Fall wurde jetzt vom Versicherungsombudsmann veröffentlicht, der aber nur Beschwerden von Privatpersonen behandeln darf.

Versicherer wenden Quotenrecht an

Seine Kritik: Die Versicherer wenden das neue Quotenrecht an, ohne nähere Ausführungen zur Schwere des Verschuldens zu machen. Damit ist Streit programmiert. Selbst wenn das Verhalten grob fahrlässig war, weiß der Kunde nicht, ob die Kürzung ihrer Höhe nach berechtigt war. Noch fehlen in Deutschland Urteile zu diesem neuen Recht, das erst seit 2008 gilt. Klar ist jedoch, dass es paradiesische Zustände wie in der Schweiz hierzulande nicht geben wird. Dort gilt das Quotenrecht bereits seit rund 100 Jahren und die Kürzungen liegen meist zwischen 15 und 30 Prozent. Das Schweizer Bundesgericht hatte die Kaskoentschädigung für einen Lkw-Fahrer, der am Steuer gelesen hatte und von der Fahrbahn abkam, lediglich um 14 Prozent gekürzt. Ein mit 2,41 Promille betrunkener Berufskraftfahrer hatte noch 50 Prozent seines Schadens ersetzt bekommen, wie Prof. Stephan Fuhrer von der Basler Versicherung berichtet.

Einstiegsquote von 50 Prozent

Demgegenüber plädiert BGH-Richter Joachim Felsch für eine Einstiegsquote von 50 Prozent. Damit dürften hohe Kürzungen von 50 bis 75 Prozent in Deutschland Praxis werden. »Wenn ich großzügig bin gegenüber Versicherungsnehmern, die einen Fehler gemacht haben, dann nehme ich über die Prämien anderen etwas weg, die sich ordentlich verhalten«, sagt der Richter. Dieser Maßgabe ist beispielsweise das Landgericht Münster in seinem Urteil vom 20. August 2009 (Az. 15 O 141/99) gefolgt. Damals ging es um einen Rotlichtverstoß. Die Versicherung war berechtigt, 50 Prozent des Schadens zu kürzen. Die dortigen Richter waren übrigens der Auffassung, dass ein Quotenmodell mit Abstufungen von null, 25, 50, 75 und 100 Prozent sinnvoll und sachgerecht ist.

Auch eine Expertenempfehlung gibt nun erste Orientierungshilfe. Die Kommission des Deutschen Verkehrsgerichtstages aus Goslar empfiehlt, dass bis zu einer Promillegrenze von 1,09 die Versicherer die Hälfte des Schadens am Fahrzeug des Täters tragen sollen. Mit ihrer Empfehlung von Kürzungsquoten bei Pflichtverletzungen und schweren Fahrfehlern wollen die Experten wieder eine höhere Rechtssicherheit schaffen. Nach neuem Recht wurde zwar das alte, verbraucherfeindliche Alles-Oder-Nichts-Prinzip abgeschafft.

Keine Regelung bei Alkoholfahrten

Doch in welchem Fall welche Teilzahlung angemessen ist, hat der Gesetzgeber nicht geregelt.  Hier soll nun der Goslarer Orientierungsrahmen helfen. Danach sollen Autofahrer aber erst ab 1,1 Promillie keine Entschädigung aus der Kaskoversicherung mehr erhalten. Die Kürzung liegt dann also bei 100 Prozent. Wer hingegen mit 0,3 bis 0,5 Promillie einen Unfall baut, kann in Zukunft darauf hoffen, dass die Versicherung zahlt. »In dieser Grauzone, die sowohl als Ordnungswidrigkeit wie als strafbare Handlung bewertet werden kann, haben wir keine Kürzungsquoten empfohlen«, so Michael Bücken, der Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.   Für Autofahrer, die unter Drogen am Verkehr teilnehmen, soll die Kürzung je nach Schwere des Verschuldens zwischen 50 und 100 Prozent liegen. Abhängig sei die Quote vor allem von der Drogenkonzentration im Blut des Täters. Mischkonsumenten, die sich sowohl mit Alkohol und Drogen ans Steuer setzen, müssen wohl mit einer 100-prozentigen Kürzung der Entschädigung rechnen.

Umfassender Versicherungsschutz nötig

Gerade bei schweren Fahrfehlern können sich Autofahrer aber durch eine kluge Wahl ihrer Autoversicherung stets eine 100-prozentige Entschädigungsquote sichern. »Die meisten Autotarife leisten mittlerweile bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls, wie das im Versicherungschinesisch heißt«, sagt Wolfgang Schütz vom Vergleichsportal aspect-online.de. Daran halten sich mittlerweile auch viele Versicherer im gewerblichen Flottengeschäft. Vorreiter ist die Kölner Axa, die schon 2005 einen Allgefahren-Tarif mit umfassendem Versicherungsschutz einführte.

Bei der weitgehenden Mitversicherung der groben Fahrlässigkeit sind im Flottengeschäft nun beispielsweise die VHV, die Signal-Iduna oder der HDI-Gerling Konzern diesem Vorbild gefolgt. Experte Schütz: »Allein Unfälle unter Alkohol und Drogen sowie die leichtfertige Herbeiführung des Diebstahls sind immer ausgenommen.« Grundsätzlich müssen Flottenbetreiber aber bei Verletzungen der Aufklärungs- und Informationspflichten weiterhin auch bei guten Tarifen mit Kürzungen rechnen. Beispielsweise, wenn der Kilometerstand des gestohlenen Autos zu niedrig angegeben oder der Schaden erst nach Wochen der Assekuranz gemeldet wird.

Notfalls hilft daher nur die rechtliche Beratung oder der Gang vor den Kadi. »Die Empfehlung des Verkehrsgerichtstags ist vollkommen unverbindlich«, erläutert Volker Lempp, Jurist beim ACE Auto Club Europa. Entscheidend seien immer die Umstände des Einzelfalls. Konkret kann es viele Gründe geben, die die Schuld des Autofahrers mildern. So kann der Lenker ein kurzfristiges Blackout (Augenblicksversagen) haben oder durch ein besonders schwieriges berufliches oder privates Problem abgelenkt sein. Experte Bücken »Wer einen Unfall verursacht, weil er aus Angst getrieben auf dem Weg zu einem plötzlich schwer erkrankten Angehörigen viel zu schnell fährt, kann das in die Waagschale werfen.« Das Verschulden müsste dann im Vergleich zum Normalfall deutlich geringer ausfallen.