Wallbox vom Arbeitgeber Zu Hause laden, Steuern sparen

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Wer sein E-Auto zu Hause lädt, braucht eine Wallbox. Bekommt er die vom Arbeitgeber, wird das vom Staat gefördert.

Mehr und mehr Fahrzeughersteller werden in den nächsten Jahren Elektroautos für den Massenmarkt anbieten. Damit sie ihren Wagen laden können, brauchen Arbeitnehmer für ihren elektrischen Firmen- oder Privatwagen eine Wallbox oder Ladesäule in ihrem Privathaushalt. Unternehmen können ihren Arbeitnehmern solche Ladeeinrichtungen schenken oder sie ihnen zur Nutzung zur Verfügung stellen. Der Staat fördert dies durch verschiedene steuerliche Begünstigungen. Dafür gibt es drei Wege:

1. Unternehmen schenkt die Wallbox

Schenkt der Arbeitgeber die Ladevorrichtung, dann sieht das Finanzamt dies als Arbeitslohn an. Der Mitarbeiter muss den geldwerten Vorteil somit versteuern. Möchte der Arbeitgeber dies vermeiden, kann er den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers pauschal versteuern. Der Arbeitgeber zahlt dann 25 Prozent pauschale Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Somit wird der Arbeitnehmer nicht mit der Lohnsteuer belastet, und gleichzeitig sparen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Sozial­versicherungsbeiträge auf den geldwerten Vorteil.

Die Pauschalbesteuerung lässt sich auch dann anwenden, wenn der Arbeitnehmer die Wallbox selbst kauft und der Arbeitgeber ihm einen Zuschuss bezahlt.

2. Unternehmen überlässt die Wallbox

Überlässt oder leiht die Firma ihrem Arbeitnehmer die Wallbox, dann wird dies steuerlich ebenfalls als Zufluss von Arbeitslohn gesehen. Schließlich spart sich der Angestellte die Miete beziehungsweise den Kauf der Ladevorrichtung. Aber auch hier hat der Gesetzgeber Abhilfe geschaffen. Dieser geldwerte Vorteil ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nicht Eigentümer der Wallbox wird.

Sowohl bei der Pauschalbesteuerung als auch bei der Steuerbefreiung gilt: Es darf kein Teil des Gehalts umgewandelt werden. Der Arbeitgeber muss die Wallbox immer zusätzlich zum bisher gezahlten Arbeitslohn überlassen beziehungsweise übertragen.

3. Wallbox leasen und dem Arbeitnehmer anschließend schenken

Least der Arbeitgeber die Wallbox und überlässt sie dem Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitsvertrags, so gilt auch hier die oben beschriebene Steuerfreiheit. Bekommt der Angestellte die Wallbox nach Ablauf des Leasingvertrags geschenkt, so wird der Restwert wieder als Arbeitslohn gesehen. Aber auch hier lässt sich die Versteuerung beim Arbeitnehmer verhindern, indem der Arbeitgeber den Betrag pauschal versteuert.

Beachtet man die steuerlichen Regeln, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Geld sparen. Clevere Unternehmer nutzen diese Arbeitgeberleistungen für ihre Corporate Social Responsibility und ihr Personalmarketing.

ECOVIS

Ralf Adamitza ist Steuerberater bei Ecovis in Stralsund. Ecovis-Kanzleien gibt es in ganz Deutschland an über 100 Standorten und in über 70 Ländern weltweit. Ecovis berät vorwiegend Unternehmen aus dem Mittelstand. www.ecovis.com