Waschanlage Ausführliche Bedienungsanleitung muss sein

Tankstelle, Waschanlage Foto: Karl-Heinz Augustin

Jede Waschstraße funktioniert anders. Deshalb muss der Betreiber genau erklären, wie sie funktioniert. Sonst muss er für Schäden haften.

Das Landgericht Ansbach hat in einem Fall entschieden, bei dem der Kläger mit seinem Automatik-Auto in der Waschstraße zurückgerollt war, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Die Situation hat die Berufungskammer mit Hilfe von zwei Sachverständigen rekonstruiert: Entweder habe das grüne Ampellicht zu früh geleuchtet, als sich die Schleppkette, mit der die Fahrzeuge durch die Anlage befördert werden, noch bewegt hat. Oder der Kläger habe noch vor Aufleuchten des Grünlichts den Motor angelassen und dazu - wie bei Automatikfahrzeugen erforderlich - das Bremspedal betätigt, wodurch das blockierte Rad auf die Transportrolle der Schleppkette gehoben und dadurch nach hinten gegen die Trocknungsdüse gerollt wäre, heißt es in einer Gerichtsmitteilung.

Nur in der Einfahrt der Waschstraße waren Hinweise, den Automatik-Hebel auf „N“ zu stellen und nicht zu bremsen, angebracht. Das sei nicht ausreichend, entschied das Gericht. Dem Anlassen des Motors liege kein bewusster Bremsvorgang zugrunde, sondern das Ziel, die Waschanlage zu verlassen. Insofern hätte es eines weiteren Hinweises bedurft, dass der Motor von Automatikgetrieben nicht vor Aufleuchten des Grünlichts gestartet werden dürfe, da es allgemeiner Lebenserfahrung entspreche, dass Autofahrer in Erwartung des baldigen Grünlichts die unmittelbare Wegfahrbereitschaft herstellten (Az.: 1 S 936/14).