Wasserschaden am Auto Unter Wasser

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Der Klimawandel bringt heftigere Gewitter und Überschwemmungen mit sich. Wer bezahlt, wenn der Geschäftswagen unter Wasser steht?

Überschwemmungsschäden sind ein Fall für die Teilkasko. Über den Deckungsschutz entscheiden allerdings die Details des Schadenhergangs. Doch selbst wenn die Teilkasko nicht zuständig ist, kann möglicherweise Deckung im Rahmen der Vollkaskoversicherung bestehen.

Das OLG Karlsruhe hat die Grundsätze prägnant zusammengefasst. Das Urteil vom 28. Oktober 2019 betrifft eine Autofahrerin, die nach einem Platzregen in ein 90 Zentimeter tiefes Wasserloch fuhr und den Motor flutete. Die Grundvoraussetzung, eine Überschwemmung, war damit gegeben. Formal bedeutet das: Kann Wasser in erheblichem Umfang nicht auf normalem Weg abfließen, sondern bedeckt Flächen, die sonst trocken bleiben, spricht man von einer Überflutung. Unproblematisch ist die Schadenabwicklung in der Regel immer dann, wenn ein stehendes Fahrzeug überflutet wird. Dann springt die Teilkaskoversicherung ein, sofern der Fahrer nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Etwa, wenn der Wagen bei einer angekündigten Sturmflut in einem überflutungsgefährdeten Bereich abgestellt wird. Auch am Strand zu parken ist keine gute Idee, erst recht nicht bei Ebbe.

Fehlen derartige Anhaltspunkte, sind die Richter etwas nachsichtiger. Das Auto ist in einem nicht besonders gekennzeichneten Hafengebiet abgesoffen? Nicht grob fahrlässig, urteilte das Landgericht Hamburg schon 1995. Laufen dagegen fortlaufend Sturmwarnungen im Radio, sollte man gefährdete Gebiete unbedingt meiden.

Früher galt die Faustregel

Schadenersatz gibt’s nur, wenn das Wasser aufs Auto zukommt, aber nicht, wenn das Auto ins Wasser fährt. Mittlerweile hat sich die Rechtsprechung geändert. Dem OLG Karlsruhe zufolge muss die Versicherung nämlich auch bezahlen, wenn das Auto auf einer normalen Straße in ein tiefes Wasserloch gerät. Selbst wenn der Fahrer nicht stoppt und weiterfährt. Der Schaden ist unmittelbar durch eine Überschwemmung entstanden. Übrigens hatte das OLG Karlsruhe schon früher geurteilt, dass es auf ein Verschulden des Fahrers nicht ankommt.

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Es gibt jedoch auch Konstellationen, in denen die Teilkasko nichts bezahlen muss. Wird das Auto im Starkregen über die Entlüftung geflutet, gilt das als Nässeschaden und der Besitzer bleibt auf dem Schaden sitzen. Es sei denn, er hätte sich gegen einen solchen Fall speziell versichert.

Und dann gibt es noch den sogenannten Wasserschlag

Wird ein Auto plötzlich von Wasser eingeschlossen oder spritzt während der Fahrt aus einer normalen Pfütze Wasser hoch und beschädigt das Auto, ist das ein Fall für Teilkasko. Allerdings muss der Besitzer nachweisen, dass der Schaden tatsächlich auf den Wasserschwall zurückzuführen ist.