Werbungskosten Pendlerpauschale deckt keine Reparaturen ab

VW Caddy, Flotte, Fuhrpark, Dummy Foto: Foto: VW, Montage: firmenauto

Ein Pendler kann Reparaturkosten an seinem Auto nicht steuerlich absetzen, das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Damit hoben die Richter ein Urteil des zuständigen Finanzgerichts auf, das einem klagenden Pendler Recht gegeben hatte.

Pauschale ist Pauschale. An der grundsätzlichen Auslegung der Entfernungspauschale ändern auch zusätzliche Kosten nichts, die auf dem Weg zur Arbeit entstanden sind. Dies usste auch ein Kläger akzeptieren, der versehentlich Diesel statt Benzin tankte und die  Reparaturkosten absetzen wollte.

Der Kläger hatte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung neben der Entfernungspauschale für die Fahrt zu seinem Arbeitsort  4.200 Euro Reparaturkosten geltend gemacht. Als das Finanzamt dies versagte, klagte er gegen die Entscheidung, das zuständige Finanzgericht gab ihm Recht.

Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf. Die Richter urteilten, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abziehbar sind. Auch außergewöhnliche Aufwendungen seien durch die Entfernungspauschale abgegolten, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. Dies folge aus dem Wortlaut des §9 Absatz 2, Satz 1 des Einkommensteuergesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Habe die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale doch auch der Steuervereinfachung gedient. (VI R 29/13)