Wildwechsel Wer haftet bei Wildunfällen?

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Rennt Wild über die Fahrbahn, sind Autofahrer machtlos. Wann Versicherungen bei einem
Zusammenstoß oder einem Ausweichmanöver mit Folgeunfall zahlen.

Von Juli bis August herrscht Blatt- oder Brunftzeit. Tiere verhalten sich dann noch unvor­her­seh­barer, als sie es ohnehin schon sind, und die Gefahr von Wildunfällen nimmt zu. Für das Jahr 2016 weist die Wildunfallstatistik des Deutschen Jagdverbandes 625 Unfälle mit Paarhufern (Rehe, Wildschweine etc.) aus. Die tatsächliche Zahl liegt allerdings weitaus höher, weil die Statistik Unfälle mit Kaninchen, Füchsen oder anderen Tieren nicht erfasst. Da nicht jeder Wildunfall mit einer Kollision verbunden ist, bei der das tote Tier als ein Beweismittel vor Ort bleibt, stellt sich oft auch die Frage, wer den Schaden bei einem "berührungslosen Wildunfall" ersetzt

Die Tierart ist mit entscheidend

Für den Schadenersatz ist die Teilkaskoversicherung zuständig, wobei die Wildschadensklausel der Musterbedingungen des GDV nur den "Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein)" abdeckt. Bei Zusammenstößen mit anderen Tieren (z. B. Vogel, Hund oder Ziege) zahlt nur die Vollkaskoversicherung. Es sei denn, man hat eine Versicherung abgeschlossen, die darüber hinausgeht und die Tiergefahr insgesamt erfasst. Ansonsten erhält man aus der Teilkaskoversicherung nur etwaige Glasschäden ersetzt. Bei Unfällen mit Hunden, Kühen oder Pferden gibt es möglicherweise Ersatz aus der Haftpflichtversicherung des Tierhalters. Verlassen sollte man sich darauf aber nicht.

Schäden, die entstehen, weil der Fahrer ausweicht, um den Zusammenstoß mit einem Tier zu vermeiden, sind ebenfalls von der Teilkaskoversicherung gedeckt. Vorausgesetzt, das Tier wird von der Klausel erfasst. Auch hier ist also entscheidend, ob nur die Wild- oder die Tiergefahr abgedeckt ist.

Wildwechsel Wild Verkehrsschild Foto: AvD

Das Ausweichmanöver an sich sowie den Umstand, dass es sich dabei auch tatsächlich um einen Rettungsversuch handelte, muss der Geschädigte beweisen (BGH, Az.: IV ZR 250/93). Beweis­erleich­te­run­gen, insbesondere "die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln der Überzeugungsbildung in den Fällen der Behauptung des Versicherungsfalls 'Diebstahl', sind auf den Versicherungsfall 'vermiedener Tierschaden' nicht übertragbar" (OLG Rostock, Az.: 5 U 45/14).

Dies gilt sowohl für das unmittelbare Bevorstehen des Zusammenstoßes als auch für den Umstand, dass die Größe des Tieres das entsprechende Manöver gerechtfertigt hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 356/10). Die Möglichkeit des Anscheinsbeweises für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zusammenstoß mit dem Wild und dem Unfall besteht aber nach wie vor (BGH, Az.: IV ZR 204/90; s. a.: BGH, Az.:  IV ZR 250/93).

Wenn ein Versicherer die Leistung verweigern will, behauptet er gerne, das Ausweichmanöver sei nicht geboten gewesen. Da aber neben der Größe des Fahrzeugs, der  Fahrgeschwindigkeit und den Straßenverhältnissen weitere Parameter hinzutreten können (OLG Koblenz, Az.: 10 U 1442/02), greift dieses Argument jedoch nicht durchgängig

Rechtsprechung nicht einheitlich

Es verwundert daher nicht, dass die Rechtsprechung uneinheitlich ist. So haben beispielsweise der BGH (BGH, Az.: IV ZR 321/95) und der überwiegende Teil der Rechtsprechung (z. B. LG Köln, Az.: 19 S 502/97; OLG Frankfurt, Az.: 7 U 100/01) das Ausweichmanöver zugunsten eines Hasen nicht als geboten bewertet. Hingegen hat das OLG Nürnberg (Az.: 8 U 1477/99) den Versicherungsfall bejaht.

Allerdings kann das, was bei einem Auto zur Ablehnung des Versicherungsanspruchs führt, bei einem Motorrad ganz anders aussehen (Marder: LG Halle [Saale], Az.: 5 O 216/96, OLG Sachsen-Anhalt, Az.: 5 U 45/97; Kaninchen oder Hase: OLG Köln, Az.: 9 U 176/97). Keine Probleme dürfte bei Tieren von der Größe eines Rehs bestehen (vgl. OLG Koblenz, Az.: 10 U 1415/05).

Dem LG Verden zufolge besteht ein Versicherungsanspruch aber auch dann, "wenn die Rettungshandlung zwar objektiv nicht notwendig oder sogar falsch, jedoch subjektiv gewollt war, sofern den Fahrer für sein Verhalten keine grobe Fahrlässigkeit trifft" (Az.: 6 S 208/97). Entscheidend ist, dass "der jeweilige Fahrer … das Ausweichmanöver nach den Umständen objektiv für erforderlich" hielt (AG Lörrach, Az.: 4 C 1368/13; s. a. LG Limburg, Az.: 2 O 137/09).

Nochmals zusammengefasst: Wer abbremst oder ausweicht, um eine Kollision mit einem Tier zu verhindern, reagiert nicht unverhältnismäßig (LG München I, Az.: 25 O 13700/09; OLG Hamm, Az.: 6 U 209/00). Das ändert aber nichts daran, dass sich eine grob fahrlässige Fehleinschätzung nachteilig auf den Schadenersatz auswirken kann (OLG Koblenz, Az.: 10 U 239/10). Der Geschädigte muss beweisen, dass der behauptete Unfall unmittelbar bevorgestanden hat (LG Köln, Az.: 24 O 371/05). Wenn es zu einem Unfall gekommen ist, sollte schon aus Beweisgründen in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden. Der Tierkadaver darf keinesfalls mitgenommen werden. Wer dies tut, ist im Zweifelsfall wegen Wilderei strafbar.