Winter Kein Eis zu kratzen kann teuer werden

VolkswagenVW CrossPolo Foto: Volkswagen

Sichtmuffel und Motorwarmlauflasser müssen mit Bußgeldern rechnen. Letzteres schadet nicht nur der Umwelt, sondern auch dem Motor des Firmenwagens.

Endlich rieselt der erste Schnee und die im Firmenwagen obligatorische kann zum Einsatz kommen. Die Straßenverkehrsordnung schreibt für Pkw der Witterung entsprechende Reifen vor – in der kalten Jahreszeit sollten daher Winterreifen aufgezogen sein. Ist das nicht der Fall, drohen 60 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.

Bei Behinderung des Verkehrs werden 20 Euro extra fällig, bei Gefährdung steigt das Bußgeld auf 100 Euro, bei einem Unfall auf 120 Euro. Auch die Versicherung kann bei einem selbstverschuldeten Unfall mit falschen Reifen Ärger machen. Auf bestimmten Strecken können neben Winterreifen auch Schneeketten vorgeschrieben sein. Selbst Allradfahrzeuge müssen dann an mindestens einer Antriebsachse Ketten aufziehen - sonst droht dem Fahrer ein Verwarnungsgeld.

Damit freie Sicht gewährleistet ist, muss das Scheibenwaschwasser ein Frostschutzmittel enthalten - andernfalls drohen Bußgelder ab zehn Euro. Gleiches gilt, wenn bei Minustemperaturen nicht alle Scheiben freigekratzt, sondern nur mit einem kleinen Guckloch versehen werden. Ebenfalls von Schnee befreit sein müssen Scheinwerfer, Blinker und Rückleuchten. Selbst vom Autodach muss die weiße Pracht entfernt werden, andernfalls können 25 Euro fällig werden. Fast ein Schnäppchen ist hingegen das Fahren mit verschneitem Kennzeichen: das kostet lediglich 5 Euro. Zu den winterspezifischen Verkehrssünden zählt auch das Warmlaufenlassen des Motors. Dafür werden zehn Euro fällig.

Bis der Kat sich aufwärmt kann es dauern

Das Problem: Im Leerlauf wärmt sich nicht nur der Motor ganz langsam auf, sondern auch der kat. Um aber effektiv zu arbeiten braucht er Betriebstemperatur. Das langsame vor sich hin Blubbern im Stand schadet der Umwelt ebenso wie dem Motor. Der will zügig losfahren, um flott auf Touren zu kommen.

Zu Streit führen im Winter immer wieder verschneite Verkehrsschilder. In der Regel haben Autofahrer mit diesem Einwand vor Gericht aber keine Chance. Selbst bei starkem Schneefall wird man sich kaum damit herausreden können, dass Verkehrszeichen nicht erkennbar waren. Das gilt vor allem für solche, die schon durch ihre Form eindeutig zu identifizieren sind, wie beispielsweise Stopp- oder Vorfahrtschilder. Diese müssen immer beachtet werde, sonst droht ein Bußgeld. Kein Verbot, sondern ein Gebot: Schneeräumdiensten und Streuwagen immer die Vorfahrt lassen und ausreichend Abstand halten. Denn sie machen den Weg frei.