Zebrastreifen Fußgänger haben nicht zwansläufig Vorrang

Kopenhagen Foto: Matthias Rathmann

Fußgänger sind die schwächsten Teilnehmer des Straßenverkehrs. Das Gesetz schützt sie deshalb besonders. Doch am Zebrastreifen  dürfen sie nicht blind darauf vertrauen, dass Autos sofort stoppen.

Für Autofahrer stellen Fußgänger eine besondere Herausforderung im Straßenverkehr dar. So verlangt beispielsweise Prargraph 3 Abs. 2a StVO, sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen durch reduzierte Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Das ist der höchste Sorgfaltsmaßstab, den der Gesetzgeber anlegt.

Wenn dann etwas passiert, ist oft der Autofahrer der Schuldige. Ganz besonders kritisch ist die Lage an einem Zebrastreifen, an dem Fußgänger nach Prargraph  26 Abs. 1 StVO Vorrang genießen. Umso erfreulicher fielen die Feststellungen, die das OLG Stuttgart jüngst getroffen hat (Az.: 1 Ss 358/14), aus. Ein 79-jähriger Fußgänger war eben auf einen Zebrastreifen von einem PKW erfaßt und schwer verletzt worden. Die beiden Vorinstanzen hatten den Fahrer zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verdonnert und ein dreimonatiges Fahrverbot wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgesprochen.

Dabei waren die Richter der Meinung, einem Fußgängerüberweg dürfe man sich generell nur so schnell nähern, dass ein auch nur kurz vor der Annäherung auftauchender Fußgänger nicht behindert oder gefährdet wird.

Das teilte der Stuttgarter Senat nicht. Nach seiner Auffassung gelte das nur, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will. Ist das nicht der Fall und die Passage wird nicht durch parkende Autos teilweise verdeckt, darf mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Selbst ein parallel neben dem Überweg laufender Fußgänger verpflichtet den Autofahrer nicht, vorsorglich zu bremsen. Nur die bloße Möglichkeit des Auftauchens eines – noch gar nicht sichtbaren – Überquerungswilligen führt allenfalls zu erhöhter Aufmerksamkeit. Außerdem liege ein nicht unerhebliches  Mitverschulden des Fußgängers sehr nahe, das zu Gunsten des Autofahrers zu berücksichtigen sei. Der Bevorrechtigte dürfe nicht blind darauf vertrauen, dass er gesehn wird und dass die Autos stoppen. Vor Betreten des Überwegs muss er sich „mindestens durch einen beiläufigen Blick nach den Seiten von der Verkehrslage überzeugen.“ Rechnet er damit, der Autofahrer werde ihm den Vorrang nicht einräumen, muß er mit der Überquerung sogar warten.

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