Zuschüsse zum Firmenwagen Gutes für die Mitarbeiter

Gehaltsumwandlung Foto: Götz Mannchen

Für viele Mitarbeiter ist der Firmenwagen ein Bonus. Wer den Kollegen zusätzlich Tankgutscheine schenkt oder die Fahrten zur Arbeit pauschal besteuert, muss ein paar Dinge beachten.

In Gegenden, in denen sich der öffentliche Nahverkehr auf den zweimal täglich fahrenden Schulbus beschränkt, steht der Firmenwagen als Incentive für gute Leistung besonders hoch im Kurs. Da lässt sich die Versteuerung des Dienstwagens mit einem Prozent des Bruttolistenpreises verschmerzen, ebenso die pro Entfernungskilometer mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Zumal der Arbeitnehmer noch die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen kann. Doch es gibt Fallstricke, die im Zusammenspiel mit steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen zu beachten sind. Viele Arbeitgeber geben ihren Mitarbeitern beispielsweise steuerfrei monatlich Tankgutscheine in Wert von 44 Euro. Doch viele Finanzämter streichen den Mitarbeitern dann den Werbungskostenabzug für die Fahrten zur Arbeit – die sogenannte Entfernungspauschale. Besser ist es, der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern einen steuerfreien Warengutschein für 44 Euro. Dann bleibt dem Arbeitnehmer der volle Werbungskostenabzug und obendrein hat er 44 Euro für seinen nächsten Einkauf.

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Pauschalbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit

Unter bestimmten Umständen lassen sich die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit pauschal besteuern. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Pkw zur privaten Nutzung überlässt. Ein Beispiel: Allein der geldwerte Vorteil für Fahrten zur Arbeit bei einem 30.000 Euro teuren Firmenwagens beträgt bei 25 Kilometern Entfernung 225 Euro, wenn der Arbeitnehmer die Strecke an 20 Tagen im Monat fährt.

Nun kann der Arbeitgeber die Pauschalbesteuerung anwenden und zwar in dem Umfang, in dem der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen könnte. In Form der Entfernungspauschale könnte der Arbeitnehmer nur 150 Euro (25 Kilometer x 20 Tage x 0,30 Euro) Werbungskosten abziehen. Der Arbeitgeber kann somit 150 Euro pauschal mit 15 Prozent Lohnsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sparen sich dann die Sozialversicherungsbeiträge. Doch im Falle der Pauschalversteuerung der Fahrten zur Arbeit kann der Kollege keine Werbungskosten in seiner Steuererklärung ansetzen.