Urteile zur Firmenwagensteuer Das sagen die Gerichte

Privatnutzung Foto: Fiat

Wir haben für Sie einige Urteile zu Dienstwagensteuer, Ein-Prozent-Regelung und Co. zusammengestellt.

Verbietet ein Unternehmen im Arbeitsvertrag die private Nutzung des Autos, darf das Finanzamt eine solche Privatnutzung nicht unterstellen (BFH, Az.: VI R 56/10). Das gilt allerdings nur, wenn nicht feststeht, dass das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wurde.

Befindet sich der Tätigkeitsschwerpunkt außerhalb des Betriebssitzes und hat der Mitarbeiter keine regelmäßige Arbeitsstätte, entfällt die Besteuerung von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz (BFH, Az.: VIII R 47/11).

Fahrtenbücher dürfen nicht auf Grundlage eines handschriftlich geführten Tageskalen­ders nachträglich ergänzt werden (BFH, Az.: VI R 33/10).

Hat ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, kann diese aber nicht gleichzeitig nutzen, unterliegt nur der am meisten genutzte Wagen der Ein-Prozent-Regel. Ausnahme: Selbstständige müssen für jedes Fahrzeug die Ein-Prozent-Regelung dulden.

Eine nachträglich eingebaute LPG-Anlage ist keine Sonderausstattung (BFH, Az.: VI R 12/10): Nachträgliche Wertveränderungen sind von der Ein-Prozent-Pauschale ausgenommen.

Die Überlassung eines zweisitzigen Kastenwagens mit fensterlosem Aufbau und einer auffälligen Beschriftung darf nicht pauschal nach der Ein-Prozent-Regel besteuert werden (BFH, Az.: VIII R 24/08). Grund: Solch ein Fahrzeug wird typischerweise nicht für private ­Zwecke eingesetzt.

Die Ein-Prozent-Regel gilt nicht, wenn ein Mitarbeiter den Firmenwagen nur für Dienstfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzt (BFH, Az.: VI R 56/10). ­Pendelfahrten sind keine private Nutzung, der Gesetzgeber hat diese Fahrten der Erwerbsphäre zugeordnet.

Unternehmer können die Steuermethode für privat genutzte Fahrzeuge einzeln bestimmen. Beispiel: Werden drei Autos privat gefahren, kann bei zwei die Fahrtenbuchmethode und für das dritte Fahrzeug die Ein-Prozent-Regel angewandt werden (BFH, Az.: III R 2/00)
Muss ein Mitarbeiter den Sprit für Privatfahrten selbst bezahlen, mindert das nicht den zu versteuernden geldwerten Vorteil (BFH, Az.: VI R 96/04). Allerdings können Arbeitnehmer die Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Firmenwagen entstehen, bei ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.

Nutzt ein Angestellter seinen Dienstwagen verbotenerweise privat, darf der Fiskus dies nicht als geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge steuerlich in Rechnung stellen. Wenn die Firma die Privatnutzung ihrer Autos ausdrücklich untersagt hat, kommt der unbefugten ­Privatnutzung eines betrieblichen Pkw kein Lohncharakter zu (FG Niedersachsen, Az.: 1 K 284/11).