Übernachtungen gehören zu den häufigsten Reisekosten im Unternehmensalltag. Für Mobilitäts- und Fuhrparkmanager sind dabei auch steuerliche Details relevant. Denn bei Hotelrechnungen gilt: Nicht jede Leistung rund um den Aufenthalt wird gleich besteuert.
Der Hintergrund ist eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Sie bestätigt, dass Zusatzleistungen in Hotels weiterhin anders besteuert werden dürfen als die reine Übernachtung. Darauf weist die Beratungsgesellschaft Ecovis hin.
Übernachtung mit 7 Prozent – Zusatzleistungen mit 19 Prozent
Nach deutschem Umsatzsteuerrecht gilt für Übernachtungen in Hotels ein ermäßigter Steuersatz von sieben Prozent. Viele Zusatzleistungen unterliegen dagegen dem regulären Satz von 19 Prozent. Dazu zählen zum Beispiel Frühstück, Parkplatz oder Wellnessangebote.
Mehrere Hotelbetriebe hatten diese Trennung angezweifelt. Sie argumentierten, dass Übernachtung und Zusatzleistungen aus Sicht der Gäste oft eine einheitliche Leistung darstellen. Deshalb sollte auf das gesamte Leistungspaket der ermäßigte Steuersatz angewendet werden.
Die Finanzverwaltung sah das anders. Sie trennte Übernachtung und Zusatzleistungen steuerlich voneinander und wandte auf Leistungen ohne direkten Bezug zur Beherbergung weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer an.
Mehrere Praxisfälle landeten vor dem EuGH
Der Bundesfinanzhof legte die Frage schließlich dem Europäischen Gerichtshof vor. Dabei ging es um mehrere typische Konstellationen aus der Praxis. In einem Fall bot ein Hotel kostenlose Parkplätze und optionales Frühstück an. In einem anderen war das Frühstück bereits im Gesamtpreis enthalten. Ein weiteres Hotel stellte Gästen zusätzlich WLAN, Fitnessraum oder Wellnessangebote kostenlos zur Verfügung.
Die Betreiber argumentierten, dass diese Leistungen als Nebenleistungen zur Übernachtung gelten und deshalb denselben Steuersatz haben müssten.
EuGH bestätigt Aufteilung der Leistungen
Der EuGH stellte nun klar: Mitgliedstaaten dürfen den ermäßigten Steuersatz gezielt auf die eigentliche Beherbergung beschränken. Zusatzleistungen, die nicht unmittelbar der Übernachtung dienen, können weiterhin mit dem regulären Umsatzsteuersatz besteuert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die nationalen Regeln klare Kriterien für die Abgrenzung enthalten.
Zwar hätten die Staaten bei der Umsetzung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie einen gewissen Gestaltungsspielraum. Entscheidend sei, dass vergleichbare Leistungen steuerlich gleichbehandelt werden.
Konsequenzen für Hotels und Reisekosten
Für Hotels bedeutet das Urteil vor allem eines: Zusatzleistungen müssen weiterhin getrennt ausgewiesen und besteuert werden. Nach Einschätzung von Ecovis schafft die Entscheidung zwar Klarheit, bestätigt aber zugleich die bisherige Praxis der Finanzverwaltung. Betriebe müssen deshalb weiterhin genau unterscheiden, welche Leistungen unmittelbar zur Übernachtung gehören und welche nicht. Wer diese Trennung bei Pauschalpreisen ignoriert, riskiert bei Betriebsprüfungen Steuernachforderungen.










