Elektromobilität ist auch im Arbeitsalltag angekommen. Viele Arbeitnehmer fahren privat elektrisch – und freuen sich, wenn sie ihr Fahrzeug bei der Arbeit laden oder daheim mit einer geförderten Wallbox aufladen können. Damit dabei keine zusätzlichen Steuern oder Sozialabgaben fällig werden, hat der Gesetzgeber klare Regeln geschaffen. Wer sie kennt, kann vom Arbeitgeber profitieren – mit Steuerfreiheit oder pauschaler Besteuerung. Hier kommt der Überblick im Klartext.
Strom vom Chef – steuerfrei bis 2030
Seit dem Jahressteuergesetz 2019 gilt: Wenn der Arbeitgeber das Laden eines privaten Elektro- oder Hybridautos seiner Mitarbeitenden im eigenen Betrieb ermöglicht – und das kostenlos oder verbilligt – bleibt dieser Vorteil bis Ende 2030 steuerfrei.
Wo das Laden steuerfrei bleibt – und wo nicht
"Betrieb" bedeutet in dem Zusammenhang: eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Wird das Laden hingegen an öffentlichen Stromtankstellen bezahlt, sieht’s anders aus: Dann greift die Steuerbefreiung nicht. Allerdings: Ist der 50-Euro-Sachbezugsfreibetrag noch frei, kann man ihn für diesen Zweck einsetzen.
Wallbox vom Arbeitgeber – steuerfrei nutzbar
Der Gesetzgeber denkt weiter: Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Ladestation zur privaten Nutzung überlässt, ist das steuerlich begünstigt. Dabei zählt nicht nur die Station selbst, sondern die komplette Ladeinfrastruktur samt Zubehör und Dienstleistungen – also ein Rundum-sorglos-Paket.
Ein Beispiel aus der Praxis: Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer eine betriebliche Wallbox im Wert von 2.250 Euro zur Verfügung – und zwar für den privaten Gebrauch am Wohnort. Ergebnis: Der daraus resultierende geldwerte Vorteil bleibt komplett steuer- und sozialversicherungsfrei – § 3 Nr. 46 EStG macht’s möglich.
Achtung: Der Strom selbst bleibt steuerpflichtig
Wichtig zu wissen: Die Steuerfreiheit bezieht sich nur auf die Ladevorrichtung – nicht aber auf den Strom, der später durch die Leitung fließt.
Wallbox schenken? Geht auch – pauschal versteuert
Ein weiteres Modell: Der Arbeitgeber überträgt dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung unentgeltlich oder verbilligt. Der dabei entstehende geldwerte Vorteil kann mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden – zuzüglich Soli und Kirchensteuer. In dem Fall bleibt er sozialversicherungsfrei.
Auch hier ein Beispiel: Die betriebliche Wallbox (Kostenpunkt: 2.250 Euro) geht in den Besitz des Arbeitnehmers über – damit kann er zu Hause laden. Der geldwerte Vorteil darf pauschal mit 25 Prozent versteuert werden, bleibt sozialversicherungsfrei – eine faire Lösung.
Zuschuss für eigene Wallbox – so geht’s richtig
Alternativ kann der Arbeitgeber auch einen Zuschuss zahlen, wenn der Arbeitnehmer die Ladestation selbst kauft. Die gute Nachricht: Auch dieser Zuschuss darf pauschal mit 25 Prozent versteuert werden – was wiederum Sozialabgaben spart. Wichtig: Der Zuschuss muss nachgewiesen werden und in die Lohnunterlagen.
Ladestrom vom Arbeitgeber bleibt steuerpflichtig
Übernimmt der Arbeitgeber jedoch auch die Stromkosten für das private Laden, gilt das als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn – eine Pauschalbesteuerung ist hier nicht vorgesehen.