GEIG 2025: Neue Pflichten für Ladeinfrastruktur

Neue Pflichten für Ladeinfrastruktur ab 2025
Was sich für Immobilienbesitzer jetzt ändert

Ab 2025 greifen neue GEIG-Pflichten für Ladepunkte in Bestandsbauten. Expertin Barbara Mösenlechner von Mer erklärt, was das konkret für Immobilien- und Flottenbetreiber bedeutet.

mer Ladestation 2025
Foto: Mer

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) tritt 2025 in eine entscheidende Phase. Nachdem bislang nur Neubauten und umfangreiche Renovierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen, Lade- und Leitungsinfrastruktur verpflichtend einplanen mussten, werden nun auch Besitzer von Bestandsimmobilien in die Pflicht genommen. Ab diesem Jahr müssen bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt errichten. Barbara Mösenlechner, Implementation Manager Business Charging Solutions bei Mer, erklärt, was diese Änderung konkret bedeutet. Neben dem GEIG rücken auch die neue EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie das Energieeffizienzgesetz in den Fokus – mit weiteren Fristen und Vorgaben, die es für Unternehmen rechtzeitig umzusetzen gilt.

Pflicht zur Ladeinfrastruktur bei Neubauten und Sanierungen

Bis jetzt griffen die Regelungen bei Neubauten und Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen. Parkflächen mit mehr als sechs bzw. zehn Stellplätzen müssen jeweils mit einer bestimmten Anzahl der Plätze mit Leerrohren für Stromleitungen ausgestattet sein und mindestens ein Ladepunkt eingerichtet werden.

GEIG 2025: Ladepunkt-Pflicht für Bestandsgebäude

Seit diesem Jahr greift zusätzlich eine neue Vorschrift, die Besitzer bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen in die Pflicht nimmt, mindestens einen Ladepunkt zu errichten. Um den Vorgaben nachzukommen, ist es ratsam, frühzeitig mit der Planung und Umsetzung zu starten, um potenzielle Bußgelder von bis zu 10.000 Euro zu vermeiden.

Barbara Mösenlechner
Mer

Barbara Mösenlechner ist als Implementation Manager Business Charging Solutions bei Mer tätig. Sie verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung in der Mobilitätsbranche – unter anderem in den Bereichen Fuhrparkmanagement und Flottenleasing. Darüber hinaus ist sie zertifizierte Beraterin für Elektromobilität und alternative Antriebe.

Ladepunkte bündeln: Flexibilität für Eigentümer

Wichtig ist an der Stelle zu erwähnen, dass Eigentümer mehrerer Nichtwohngebäude auch die Möglichkeit haben, die Errichtung der Ladepunkte an einem oder mehreren Standorten zu bündeln. Dadurch haben Gebäudeeigentümer die Möglichkeit, die Errichtung der Ladeinfrastruktur an den Bedarf in der jeweiligen Liegenschaft anzupassen. Voraussetzung ist dabei eine nachvollziehbare Bedarfsplanung.

EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie verschärft Vorgaben

Das GEIG ist nur die jüngste Umsetzung von EU-Richtlinien auf nationaler Ebene. Auf europäischer Ebene gibt es seit Mai 2024 bereits Neuerungen im Rahmen der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD). Diese beinhaltet, dass bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mindestens 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt und die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein müssen. Für Wohngebäude greift dies ab mehr als drei Stellplätzen, bei Nichtwohngebäuden ab mehr als fünf Stellplätzen, wobei hier mindestens ein Ladepunkt vorhanden sein muss. Die Mitgliedstaaten haben bis Mai 2026 Zeit, die neuen Anforderungen in nationales Recht umzusetzen.

EnEfG: Energieeffizienz wird gesetzlich verpflichtend

Noch dringlicher, weil hier im Juli 2025 bereits eine Frist abläuft, ist allerdings die Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG). Während das GEIG vor allem auf die Infrastruktur abzielt, konzentriert sich das EnEfG auf die Reduzierung des Energieverbrauchs, zum Beispiel durch die Verbesserung der Energieeffizienz der Fahrzeugflotte. Bis spätestens 18. Juli 2025 müssen Unternehmen, die unter das EnEfG fallen, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS implementieren. Andernfalls drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Da die Einführung eines Energiemanagementsystems in der Regel etwa 6 Monate in Anspruch nimmt, ist es unerlässlich, frühzeitig zu handeln, um die Frist einzuhalten.

Herausforderung und Chance für Flottenbetreiber

Für Flottenbetreiber und Unternehmen mit elektrischer Fahrzeugflotte verändern sich so die Rahmenbedingungen. In der Umbauphase muss teilweise mit höheren Investitionskosten geplant werden, um die Vorschriften umzusetzen. Gleichzeitig steigen aber Planungssicherheit und Attraktivität für neue Standorte, die bereits über Ladeinfrastruktur verfügen oder baulich für eine Nachrüstung vorbereitet sind.

Zudem wird der steigende Bedarf an Ladeinfrastruktur die Anforderungen an Netzanschlüsse weiter erhöhen. Hier könnten Lösungen wie Lastmanagement helfen, Lastspitzen zu vermeiden und die vorhandenen Netzkapazitäten effizienter zu nutzen. Durch die Nutzung erneuerbarer Energien können im Gegenzug Einsparungen bei den Energiekosten erzielt werden.

Jetzt handeln: Vorteile durch frühe Investitionen

Die Umsetzung der europäischen Richtlinien in nationales Recht wird von der Branche als wichtiger Schritt zur Förderung der Verkehrswende betrachtet. Gleichzeitig sind die Veränderungen erstmal herausfordernd.

Klar ist aber: Elektromobilitätsanbieter, Immobilienbesitzer und Flottenbetreiber müssen sich jetzt und nicht später auf die neuen Vorgaben einstellen. Wer frühzeitig in die Ladeinfrastruktur investiert, profitiert von steigender Nachfrage und kann sich als Vorreiter für nachhaltige Mobilität positionieren. E-Mobilitätsanbieter wie Mer bieten daher bereits in der Planungsphase beratende Unterstützung an und tragen zur Entwicklung individueller Lösungen bei, damit der Umstieg wirtschaftlich sinnvoll geschieht.