Regierungspläne zur Blockiergebühr
Die Bundesregierung will die Blockiergebühr an E-Autoladesäulen teilweise abschaffen. Das ist einer der Punkte des Masterplans Ladeinfrastruktur, den das Bundesverkehrsministerium nun vorgelegt hat. Aus dessen Sicht ist der Preisaufschlag ab einer gewissen Standzeit unverhältnismäßig und nicht verbraucherfreundlich, wenn er in den Nachtstunden zwischen 22 und 8 Uhr oder während eines laufenden Ladevorgangs erhoben wird. Daher will sich die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Überprüfung der Infrastrukturrichtlinie AFIR für die Aufnahme eines Verbots einsetzen.
Wie Blockiergebühren heute erhoben werden
Die Blockiergebühr wird aktuell von zahlreichen Ladesäulenanbietern und E-Mobilitätsprovidern erhoben, um die Auslastung und Verfügbarkeit von Ladepunkten zu managen. Je nach Anbieter fällt sie an Schnellladern teilweise bereits nach einer Stunde, an Normalladesäulen häufig nach zwei Stunden an und wird pro Minute berechnet – zusätzlich zum laufenden Ladevorgang. Die Kosten sind meist auf einen niedrigen, zweistelligen Betrag gedeckelt. Für Fahrer ist es deshalb wichtig, die Tarifstruktur ihres E-Mobilitätsanbieters zu kennen; beim Ad-hoc-Laden können die Konditionen zudem vom Säulenbetreiber abweichen.
Auswirkungen für Dienstwagenfahrer und Fuhrparks
Für Dienstwagenfahrer kann die geplante Einschränkung der Blockiergebühren insbesondere bei beruflichen Übernachtungen unterwegs Entlastung bringen. Bisher mussten viele Fahrer einen Alarm stellen oder Apps mit Push-Hinweisen nutzen, um rechtzeitig abzustecken und Gebühren zu vermeiden – gerade an Schnellladern, wo die Zusatzkosten besonders schnell steigen. Entfallen Blockiergebühren in der Nacht, lassen sich Ladepausen auf Dienstreisen entspannter planen, ohne dass Fahrer nachts umparken müssen.
Lade- und Parkregeln an öffentlichen Säulen
Allerdings bleiben Fahrer weiterhin in der Verantwortung, Park- und Ladevorschriften an öffentlichen Säulen einzuhalten. Viele Kommunen koppeln die Ladedauer an die Parkzeit, etwa über die Parkscheibe. Verstöße können Bußgelder oder sogar Abschleppen zur Folge haben – unabhängig davon, ob Blockiergebühren anfallen oder nicht.
Weitergabe von Blockiergebühren an Mitarbeitende
Für Unternehmen, die Blockierkosten an Dienstwagennutzer weitergeben wollen, bleibt der rechtliche Rahmen unverändert: Eine Weiterbelastung ist nur zulässig, wenn sie klar und transparent in der Car Policy, im Überlassungsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Spontane oder rückwirkende Abzüge, etwa über Gehalt oder Spesen, sind unzulässig. Zur rechtssicheren Umsetzung gehört, dass die Pflichtverletzung des Mitarbeiters nachweisbar ist und die Weitergabe verhältnismäßig erfolgt. Zudem sollten Arbeitgeber ihre Fahrer nachweislich über korrektes Ladeverhalten, App-Nutzung und drohende Gebühren informiert oder geschult haben, etwa über eine digitale Fahrzeugunterweisung oder die Car Policy.









