Die wichtigsten Regeln für Dienstwagen-Fahrer

Die größten Fehler bei der Dienstwagen-Nutzung
Vorsicht, das ist als Dienstwagenfahrer verboten

Von der Nutzung der Firmentankkarte bis zur Fahrzeugpflege: So vermeiden Dienstwagenfahrer teure Fehler und arbeitsrechtliche Konsequenzen. Hier die wichtigsten Tipps und Pflichten für Fahrer.

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Firmentankkarte privat verwenden

Wer mit der Firmentankkarte sein privates Auto betankt, verstößt weiterhin gegen Paragraf 280 BGB. Dies kann nach wie vor eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung zur Folge haben. Der Arbeitgeber darf gemäß einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 526/10) den durch die private Nutzung entstandenen Schaden mit dem Gehalt des Arbeitnehmers verrechnen (Paragraf 387, 389 BGB). Neuere Rechtsprechung bestätigt, dass Arbeitgeber verstärkt auf digitale Kontrollmechanismen setzen, um Missbrauch vorzubeugen.

Den Dienstwagen an einen Freund verleihen

Wer darf eigentlich mit dem Firmenwagen fahren? Ein Blick in die Dienstwagenordnung sollte genügen. Häufig sind dort Ehe- beziehungsweise Lebenspartner als Nutzungsberechtigte aufgeführt, die auch bei einem Unfall versichert sind. Die unbefugte Überlassung an Dritte, beispielsweise Freunde, kann jedoch zum Verlust des Versicherungsschutzes und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen. Selbst wenn kein Unfall passiert, drohen Abmahnungen oder eine fristlose Kündigung. Im Ernstfall haftet der Mitarbeiter persönlich für alle entstehenden Kosten.

Falschen Sprit tanken

Schusseligkeit schützt vor Strafe nicht. Tanken des falschen Kraftstoffs, wie etwa Superbenzin statt Diesel, wird weiterhin als grobe Fahrlässigkeit gewertet.

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Wenn am Tank "Diesel" steht, darf auch nur Diesel rein. Klingt logisch. Trotzdem werden immer mal wieder die Spritsorten verwechselt. Dumm gelaufen, denn die teure Reparatur muss der Fahrer selbst bezahlen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei einer Falschbetankung nicht um einen versicherten Unfallschaden, sondern um einen nicht versicherten Betriebsschaden im Sinne des Paragrafen 12 Abs. 1 II e AKB handelt.

Außerdem gilt falsches Betanken eines Fahrzeugs als grobe Fahrlässigkeit, weshalb der Mitarbeiter nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber schadenersatzpflichtig ist. Bezahlen muss der Angestellte alles aus der eigenen Tasche, denn in dem Fall muss auch seine Privathaftpflicht nicht einspringen.

Fahren mit zu geringem Luftdruck

Zu niedriger Reifendruck verschwendet nicht nur Kraftstoff und erhöht den Reifenverschleiß, sondern stellt auch ein Sicherheitsrisiko dar. Gemäß Paragraf 23 StVO muss der Fahrer dafür sorgen, dass das Fahrzeug verkehrssicher ist. Neuere Technologien wie Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) sind heute in den meisten Firmenfahrzeugen Standard und helfen, Sanktionen wie Bußgelder oder den Verlust des Versicherungsschutzes zu vermeiden.

In der Waschanlage Spiegel oder Antenne nicht einklappen

Grundsätzlich müssen Waschanlagenbetreiber Fahrzeuge während des Waschvorgangs vor Beschädigungen schützen. Das Problem ist: Werden Spiegel oder Antennen vor der Fahrt durch die Waschanlage nicht korrekt eingeklappt, kann es zu Beschädigungen kommen. Der Betreiber der Waschanlage haftet nur, wenn eindeutig nachgewiesen werden kann, dass der Schaden dort entstanden ist. Moderne Waschanlagen dokumentieren den Fahrzeugzustand jedoch häufig digital, was die Beweislage verbessert.

Das Auto nicht pfleglich behandeln

Gehört mir nicht, also muss ich ihn nicht schonen: Wer so über seinen Firmenwagen denkt, hat das Prinzip der Fahrzeugüberlassung nicht verstanden. Denn der Arbeitgeber geht davon aus, dass Sie Ihr Arbeitsmaterial schonend behandeln. Meist steht ein entsprechender Passus schon im Dienstwagen-Überlassungsvertrag. Wer nach zwei, drei Jahren einen verschrammten, verbeulten oder vermüllten Firmenwagen zurückgibt, muss arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten. Man kann Sie zwar nur bei grob fahrlässig verursachten Schäden zur Kasse bitten. Aber mit der Verbreitung von Telematiksystemen wird es für Arbeitgeber einfacher, den Zustand der Fahrzeuge und das Fahrverhalten zu überwachen.

Transporter aus Tiefgarage Tiefgarage
Jacek Bilski Bilski
Passt: Wer mit einem Van in eine Tiefgarage fährt, muss wissen, wie hoch sein Auto ist.

Einfahrthöhe missachten

Fahrer von Transportern und Vans müssen darauf achten, nur solche Bereiche zu befahren, die für ihre Fahrzeughöhe freigegeben sind. Ignorieren sie entsprechende Schilder, wird dies je nach Einzelfall als Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit gewertet. Moderne Fahrzeuge sind oft mit Sensoren ausgestattet, die Warnungen ausgeben, bevor kritische Bereiche befahren werden.

Den Fahrzeugschlüssel verlieren

Ist der Autoschlüssel weg, kann das - muss aber nicht - als grob fahrlässig gewertet werden. Das hängt vom Einzelfall ab. Haftpflichtversicherungen decken den Verlust übrigens nicht automatisch ab, sondern man muss eine Zusatzpolice vereinbaren. In jedem Fall muss der verschwundene Schlüssel unverzüglich der Versicherung gemeldet werden, sonst kann die sich weigern, zu zahlen (OLG Nürnberg, Az.: 8 U 4326/01). Neuere Modelle verfügen jedoch über digitale Schlüsselsysteme, die bei Verlust sofort deaktiviert werden können, um Missbrauch zu verhindern.

Den Firmentransporter für den privaten Umzug nutzen

Selbst wenn das Unternehmen es gestattet, den Transporter privat einzusetzen, rechnet sich das in den seltensten Fällen. Schließlich erhält der Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil, den er nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern muss. Also muss der Arbeitgeber ein Prozent des Bruttolistenpreises des Transporters aufs zu versteuernde Monatsgehalt des Mitarbeiters draufschlagen - auch wenn man nur einen Tag unterwegs ist.

Da kommt der Kastenwagen vom Vermieter deutlich günstiger. Ist privates Fahren durch arbeitsvertragliche Regelungen oder per Dienstwagenordnung untersagt, stellt der Wochenendeinsatz einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar - auch hier drohen Abmahnung und Kündigung. Zudem zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem Unfall keinen Cent.

Tesla Model S
Achim Hartmann
Ein Tesla hat ordentlich Bumms. Verständlich, dass sein Fahrer gerne wissen möchte, was so geht. Aber sicher nicht auf der Rennstrecke - zumindest nicht, wenn es ein Firmenwagen ist.

Mit dem Geschäftswagen auf der Rennstrecke fahren

Auch wenn es verlockend ist: Ein Firmenwagen hat nichts auf dem Rennkurs zu suchen. Selbst wenn Strecken wie der Nürburgring an manchen Tagen für Hobbyfahrer geöffnet ist. Meist steht es schon im Kleingedruckten des Überlassungsvertrag, dass der Firmenwagen nur auf öffentlichen Straßen bewegt werden darf. Auch bei Leasingfahrzeugen finden sich entsprechende Verbote im Vertrag. Unfälle auf Touristenfahrten haben schon mehrere Gerichte beschäftigt.

Ursprünglicher Text von Hanno Boblenz, aktualisiert von der Redaktion.