Steuerliche Regeln für Ladestrom erklärt

Steuerliche Vorgaben für Ladestrom im Überblick
Dienst- oder Privatwagen: Regeln für Ladestrom

Die steuerliche Behandlung von Ladestrom wirft Fragen auf. Steuerberater Andreas Islinger erklärt, welche Unterschiede zwischen Dienst- und Privatwagen bestehen und wann Erstattungen steuerfrei sind.

Ladestation 2025
Foto: AndersenEVPexels@viaCanva

Die Regeln zur Versteuerung von Ladestrom für Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeuge sind komplex und sorgen in der Praxis häufig für Unsicherheit. Maßgeblich ist, ob ein Fahrzeug dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer gehört. Je nach Konstellation ergeben sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen. Andreas Islinger, Steuerberater bei Ecovis in München, erläutert im Expertenbeitrag die wichtigsten Vorgaben und gibt Hinweise, was Arbeitgeber dabei beachten sollten.

Ladestrom für Dienstwagen

Erhält ein Mitarbeiter einen E- oder Hybrid-Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, kann der Arbeitgeber die Kosten für das Laden unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erstatten. Grundlage ist § 3 Nr. 50 EStG. Wichtig ist ein Nachweis der tatsächlichen Stromkosten – etwa über einen separaten Zähler, eine Wallbox mit Messtechnik oder Abrechnungsdaten des Energieversorgers. Auch Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage lässt sich berücksichtigen, wenn die Aufteilung zwischen Eigenstrom und Netzstrom nachvollziehbar dokumentiert ist.

Nachweis oder Pauschale

Da eine exakte Ermittlung in der Praxis oft aufwendig ist, erlaubt die Finanzverwaltung Pauschalen. Sie richten sich danach, ob beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit besteht. Mit Ladepunkt gelten 30 Euro monatlich für reine Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Plug-in-Hybride. Ohne Lademöglichkeit sind es 70 Euro für Elektroautos und 35 Euro für Hybride. Diese Pauschalen decken sämtliche Ladekosten ab. Eine Kombination aus Pauschale und Erstattung tatsächlicher Kosten ist ausgeschlossen.

Andreas Islinger 2025
Ecovis

Andreas Islinger ist Steuerberater und Leiter der Rentenberatung bei ECOVIS in München sowie des Lohnzentrums Süd. Er ist schwerpunktmäßig für die Bereiche Lohnsteuer, Einkommensteuer sowie Renten- und Sozialversicherungsrecht zuständig.

Sonderfall Stromtankkarte

Besitzt der Arbeitnehmer eine Stromtankkarte, lassen sich nur die niedrigeren Pauschalen anwenden, die für Fahrzeuge mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorgesehen sind. Eine reine Tankkarte für Benzin oder Diesel hat darauf keinen Einfluss und bleibt steuerlich unproblematisch.

Ladestrom für Privatfahrzeuge

Anders stellt sich die Situation dar, wenn Beschäftigte ihr eigenes Elektro- oder Hybridfahrzeug nutzen. Stellt der Arbeitgeber auf dem Firmengelände kostenlosen oder vergünstigten Strom bereit – sei es an einer eigenen Säule oder an einem Ladepunkt eines Drittanbieters – ist der geldwerte Vorteil steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Fahrzeuge geladen werden oder wie hoch die Strommenge ist. Eine Dokumentation der Einzelnutzung ist nicht erforderlich.

Laden zuhause bleibt steuerpflichtig

Wird das Privatfahrzeug dagegen zu Hause geladen und die Kosten durch den Arbeitgeber erstattet, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das trifft auch dann zu, wenn der Strom aus einer privaten Photovoltaikanlage stammt. Eine steuerfreie Behandlung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber den Strom selbst oder auf dem Betriebsgelände unentgeltlich oder verbilligt bereitstellt.

Dienstliche Fahrten mit Privatfahrzeug

Setzen Arbeitnehmer ihr eigenes Elektroauto für dienstliche Fahrten ein, dürfen die tatsächlichen Ladekosten nicht steuerfrei ersetzt werden. Hier greift ausschließlich die Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer als steuerfreier Reisekostenersatz.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die steuerliche Behandlung von Ladestrom hängt maßgeblich davon ab, ob ein Dienstwagen oder ein Privatfahrzeug geladen wird – und wo der Ladevorgang erfolgt. Für Dienstwagen existieren umfangreiche steuerfreie Erstattungs- und Pauschalregelungen. Bei privaten Fahrzeugen hingegen ist eine steuerfreie Förderung nur dann möglich, wenn das Laden auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers stattfindet. Erfolgt die Aufladung zu Hause, gilt die Kostenerstattung als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Arbeitgeber sollten diese Unterschiede genau kennen, um Risiken zu vermeiden und bestehende steuerliche Begünstigungen optimal zu nutzen.