Gericht stoppt zusätzliche Verwaltungsgebühr
Wer als Falschparker abgeschleppt wird, muss zwar grundsätzlich für den Einsatz zahlen – für den bloßen Erlass des anschließenden Kostenbescheids dürfen Städte aber keine zusätzlichen Verwaltungsgebühren aufschlagen. Das hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nun entschieden. Und damit konkret eine seit Jahren praktizierte Gebührenpraxis der Stadt Dortmund für rechtswidrig erklärt.
Gebührengesetz NRW setzt klare Grenzen
Nach dem Abschleppen eines Falschparkers setzen Kommunen die Forderung fest und listen auf, welche Gebühren und Auslagen - zum Beispiel Kosten des Abschleppunternehmens - zu zahlen sind. Einige Städte verlangen in solchen Fällen zusätzlich eine erhöhte Verwaltungsgebühr für die Erstellung des Bescheids. Genau diese Logik hat das Gericht nun zurückgewiesen: Nach dem Gebührengesetz NRW darf für die Kostenentscheidung selbst keine Gebühr erhoben werden.
Fall Dortmund: 97 Euro wurden 139 Euro
Im Dortmunder Fall hatte die Stadt im Anhörungsschreiben zunächst eine Verwaltungsgebühr von 97 Euro angesetzt, und eine erhöhte Gebühr angekündigt, sollte es zur Erstellung eines Kostenbescheids kommen. Der Fall trat tatsächlich ein und die Kosten stiegen auf 139 Euro. Dagegen klagte ein Betroffener - erfolgreich. Das Gericht hob die Verwaltungsgebühr insoweit auf, wie sie über den Mindestbetrag einer vorgesehenen Rahmengebühr von 30 Euro hinausging.
Abschleppen bleibt rechtmäßig
Kostenlos wird Abschleppen dadurch aber nicht: Das Gericht hielt die Abschleppmaßnahme selbst für rechtmäßig und bestätigte, dass die Stadt die Auslagen für das Abschleppen verlangen darf. Der Kläger hatte sein Auto in der Dortmunder Innenstadt im Einmündungsbereich und damit unter Verstoß gegen die Fünf-Meter-Regel abgestellt; dadurch seien Gefährdungen, besonders für Fußgänger, verbunden gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW beantragen. (Aktenzeichen: 17 K 2960/23)









