Notwegerecht umfasst mehr als nur kurzes Halten
Ein Notwegerecht umfasst auch das Parken von Autos. Es beschränkt sich nicht nur auf kurzes Halten zum Be- und Entladen, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervorgeht.
Zutritt über fremdes Grundstück bei fehlendem Zugang erlaubt
Das Notwegerecht greift, wenn ein Grundstück vollkommen von einem anderen Grundstück umschlossen ist. Der Eigentümer oder Mieter des inneren Grundstücks darf dann Grund und Boden des anderen Eigentümers betreten beziehungsweise durchfahren, um zu seinem Besitz zu kommen. Sein Nachbar muss das hinnehmen.
Kläger wollte Parken auf fremdem Grund verbieten
Vor dem BGH ging es nun um die Frage, ob das Notwegerecht auch das Befahren zum anschließenden Parken auf dem eigenen Grundstück umfasst. Der Besitzer des umgebenden Grundstücks war der Ansicht, dass das nicht der Fall ist. Er fühlte sich durch die regelmäßigen Fahrten beeinträchtigt und sah die Berechtigung auf Notfälle – wie etwas das Ausladen schwerer Gegenstände – beschränkt.
BGH urteilt zugunsten des Notweg-Berechtigten
Der Bundesgerichtshof bewertete das anders. Beim Notwegerecht kommt es demnach nicht darauf an, zu welchem Zweck der Notwegberechtigte sein Wohngrundstück anfährt. Wie der umschlossene Anwohner sein Grundstück nach dem Überqueren des Nachbargrundstücks nutzt, stehe ihm vollkommen frei. Bei der Entscheidung spielten aber auch praktische Erwägungen eine Rolle: Im Alltag ist es für alle Beteiligten schwierig, "Notsituationen" oder Ausnahmen klar zu erkennen. Der Fahrt mit einem Auto sei nicht ohne weiteres anzusehen, zu welchem Zweck sie erfolgt. Diese Unklarheit könnte bei strenger Auslegung des Notwegerechts zu Rechtsunsicherheit führen. (Az.: V ZR 79/24)