BGH schafft Klarheit bei Engstellen im Stadtverkehr
Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung hat keiner der Fahrstreifen Vorrang. Wie der Bundesgerichtshof nun in einem Urteil betont hat, gilt an solch einer Stelle das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Auch bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen ergebe sich kein regelhafter Vortritt des rechts fahrenden Fahrzeugs, fasst "RA Online" das Urteil zusammen.
Hintergrund: Pkw gegen Lkw – wer war schuld?
In dem verhandelten Fall hatte eine Pkw-Fahrerin geklagt, die auf der rechten Spur auf eine Engstelle zugefahren und mit einem Lkw auf der linken Spur kollidiert war. Die von den Vorinstanzen hälftig verteilte Schuld wollte sie nicht akzeptieren. (Az.: VI ZR 47/22). Die Klägerin argumentierte, dass ihr als rechts fahrendem Fahrzeug ein Vorrang zugestanden hätte – ähnlich dem „rechts vor links“. Der BGH sah das jedoch anders und bestätigte die hälftige Haftungsverteilung. Entscheidend sei das gleichzeitige Einfahren beider Fahrzeuge in die Engstelle – ohne eindeutige Vorrangregelung.
Rücksicht statt Regelvorrang – das sagt der BGH
Der Bundesgerichtshof bezieht sich in seiner Entscheidung auf § 1 der Straßenverkehrsordnung, der das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme vorschreibt. Laut Urteil dürfe niemand darauf vertrauen, dass ein anderer automatisch zurücksteckt, nur weil man sich auf der rechten Fahrspur befindet. Eine feste Regel "Rechts hat Vorrang" existiert hier nicht.