Duplex-Garage: Unfall durch zu hohes Fahrzeug
Manchmal scheitert ein Schadensersatzprozess nicht an großen Rechtsfragen, sondern an einem zu kleinen Schild. So geschehen vor dem Landgericht Waldshut-Tiengen in einem eher kuriosen Fall mit einer Duplex-Garage: Ein Autobesitzer blieb nach einem Schaden an seinem oben geparkten Wagen auf den Kosten sitzen, weil sein privater Warnhinweis nach Ansicht des Gerichts zu unauffällig war.
Schaden an Hebebühne: Über 10.000 Euro gefordert
Auslöser des Streits war ein Unfall beim Hochfahren der Parkanlage. Einer von mehreren Garagennutzern besaß einen Wagen, der einige Zentimeter höher war als laut Bedienungsanleitung der Duplex-Garage zulässig. Der Halter wies die Mitnutzer per Aushang darauf hin und bat, die Hebebühne nie ganz hochzufahren. Es kam, wie es kommen musste: Genau das geschah jedoch. Der Halter des so beschädigten Autos verlangte Schadenersatz und Nutzungsausfall – insgesamt mehr als 10.000 Euro.
Landgericht: Bedienungsanleitung entscheidend
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Wer eine Duplex-Garage bediene, dürfe sich grundsätzlich an der offiziellen Bedienungsanleitung orientieren. Und die habe hier ein vollständiges Hochfahren der Plattform vorgesehen und ein Anhalten in Zwischenpositionen sogar untersagt. Zudem war der private Warnhinweis nach Gerichtsauffassung zu leicht zu übersehen. Das Schild sei klein gewesen, mit kleiner Schrift versehen und farblich kaum von der Betonwand zu unterscheiden. (Az. 4 O 116/25).








