Wer sein Auto auf einem Parkplatz verkehrsbehindernd abstellt, haftet bei einem Unfall unter Umständen mit. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.
20 Prozent Mithaftung: Der Fall vor dem Amtsgericht München
In dem verhandelten Fall musste die Halterin eines falsch geparkten Pkw 20 Prozent des Schadens selbst tragen. Die Autofahrerin hatte beim Rangieren auf einem Parkplatz ein falsch geparktes Fahrzeug beschädigt. Ihre Versicherung zahlte zunächst einen Teil des Schadens, verweigerte aber weitere Leistungen mit dem Hinweis, das beschädigte Auto habe verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt gestanden. Die Falschparkerin hielt dagegen, auf dem Parkplatz gebe es keine Markierungen, daher dürfe dort grundsätzlich frei geparkt werden.
Gericht: Durchfahrt erkennbar – Markierungen nicht entscheidend
Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts war die Stelle erkennbar als Durchfahrt zwischen zwei Fahrgassen gedacht. Durch das Abstellen des Autos sei aus der vorgesehenen Wendemöglichkeit faktisch eine Sackgasse geworden. Zwar sah das Gericht den überwiegenden Verursachungsanteil bei der rangierenden Fahrerin, dennoch habe die Klägerin durch ihr rücksichtsloses Parken die entscheidende Gefahrenlage geschaffen. Deshalb setzte das Gericht eine Mithaftung von 20 Prozent an. (344 C 8946/25)








