Wer mit seinem Motorrad durch ein Schlagloch fährt und dabei sein Fahrzeug beschädigt, hat nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden und die Klage eines Motorradfahrers gegen den zuständigen Träger der Straße abgewiesen.
Ein Schlagloch mit Folgen für die Räder
Der Motorradfahrer war auf einer Landstraße in eine Vertiefung im Asphalt geraten. Das Schlagloch war 1,60 Meter lang und 30 Zentimeter breit, allerdings lediglich vier Zentimeter tief. Zu einem Sturz kam es nicht, die Räder des Motorrads wurden jedoch beschädigt.
Warum das Gericht keine Pflichtverletzung sah
Das Gericht konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen. Zwar müssten Straßenbaulastträger gefährliche Schäden an der Fahrbahn beseitigen oder vor ihnen warnen. Dies gelte jedoch vor allem für Gefahren, die Verkehrsteilnehmer bei angemessener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennen und auf die sie sich nicht einstellen können.
Welche Tiefe bei Schlaglöchern entscheidend ist
Nach der bisherigen Rechtsprechung gelten auf wichtigen Straßen Schlaglöcher ab einer Tiefe von 15 Zentimetern als sicherungsbedürftig, auf Autobahnen bereits ab 10 Zentimetern. Bei Motorrädern können wegen ihrer geringeren Fahrstabilität auch kleinere Unebenheiten gefährlich sein. Die lediglich 4 Zentimeter tiefe Vertiefung sei bei angepasster Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit jedoch beherrschbar gewesen, befand das Gericht. (Az.: 10 O 199/25)







