Schlagloch am Motorrad: Wer haftet für Schäden?

Urteil zu Straßenschäden
Schlagloch: Wann die Straße haftet

Ein Motorradfahrer verlangt nach einem Schlaglochschaden Ersatz vom zuständigen Straßenträger. Das Landgericht Koblenz weist seine Klage ab und erklärt, worauf es bei der Haftung ankommt.

Schlagloch: Wann die Straße haftet
Foto: Fotolia/Peter Atkins

Wer mit seinem Motorrad durch ein Schlagloch fährt und dabei sein Fahrzeug beschädigt, hat nicht automatisch Anspruch auf Schadenersatz. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden und die Klage eines Motorradfahrers gegen den zuständigen Träger der Straße abgewiesen.

Ein Schlagloch mit Folgen für die Räder

Der Motorradfahrer war auf einer Landstraße in eine Vertiefung im Asphalt geraten. Das Schlagloch war 1,60 Meter lang und 30 Zentimeter breit, allerdings lediglich vier Zentimeter tief. Zu einem Sturz kam es nicht, die Räder des Motorrads wurden jedoch beschädigt.

Warum das Gericht keine Pflichtverletzung sah

Das Gericht konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen. Zwar müssten Straßenbaulastträger gefährliche Schäden an der Fahrbahn beseitigen oder vor ihnen warnen. Dies gelte jedoch vor allem für Gefahren, die Verkehrsteilnehmer bei angemessener Aufmerksamkeit nicht rechtzeitig erkennen und auf die sie sich nicht einstellen können.

Welche Tiefe bei Schlaglöchern entscheidend ist

Nach der bisherigen Rechtsprechung gelten auf wichtigen Straßen Schlaglöcher ab einer Tiefe von 15 Zentimetern als sicherungsbedürftig, auf Autobahnen bereits ab 10 Zentimetern. Bei Motorrädern können wegen ihrer geringeren Fahrstabilität auch kleinere Unebenheiten gefährlich sein. Die lediglich 4 Zentimeter tiefe Vertiefung sei bei angepasster Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit jedoch beherrschbar gewesen, befand das Gericht. (Az.: 10 O 199/25)