E-Zigarette am Steuer: Urteil des OLG Köln

Verstoß gegen Handyverbot
Wer am Vape tippt, riskiert Handy-Strafe

Wer beim Fahren an seiner E-Zigarette herumtippt, riskiert ein Bußgeld wie beim Handy. Das OLG Köln hat entschieden: Das "Handyverbot" gilt für alle Geräte mit Touchscreen – unabhängig vom Zweck.

Wer am Vape tippt, riskiert Handy-Strafe
Foto: little.eagle/Fotolia

E-Zigarette am Steuer gilt als elektronisches Gerät

Die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchscreen während der Fahrt verstößt gegen das "Handyverbot" am Steuer. Das Oberlandesgericht Köln hat nun die Rechtsbeschwerde eines Vapers abgelehnt; der Mann muss eine Geldbuße von 150 Euro zahlen, zusätzlich droht ein Punkt im Fahreignungsregister.

150 Euro Bußgeld und ein Punkt drohen

Der Mann war auf der Autobahn von Polizeibeamten beobachtet worden, wie er in seinem Pkw auf einem Gerät tippte. Die zuständige Kommune verhängte daraufhin 150 Euro Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen das Nutzungsverbot für elektronische Geräte hinterm Steuer. Im Verfahren vor dem Amtsgericht stellte sich heraus, dass es sich nicht um ein Handy handelte, sondern der Betroffene die Dampfstärke seiner E-Zigarette über deren Touchdisplay änderte. Die Geldbuße bleib trotzdem bestehen, da die Regelung nicht speziell Smartphones, sondern auch Tablets, Navis und sonstige Elektronik umfasst.

E-Zigarette zählt laut OLG zu Geräten mit Touchscreen

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Senats ist eine E-Zigarette mit Berührungsbildschirm ein Gerät mit "Berührungsbildschirm" im Sinne der Vorschrift; sie halte zudem Informationen bereit, wenn etwa die gewählte Dampfstärke angezeigt werde. Die Regelung der Dampfstärke sei eine die Hauptfunktion unterstützende Hilfsfunktion und berge ein erhebliches Ablenkungspotenzial – vergleichbar etwa mit dem Ändern der Lautstärke an einem Mobiltelefon. Damit liege ein verbotswidriges Benutzen vor.

Urteil rechtskräftig – KBA prüft Eintragung

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Über eine mögliche Eintragung im Fahreignungsregister entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in einem gesonderten Verfahren. (Az.: III-1 ORbs 139/25)