Parken: Diese Regeln sollten Sie kennen

Parkregeln im Straßenverkehr
Wo Parken erlaubt ist – und wo nicht

Wer parkt, muss die Unterschiede zwischen Halten und Parken kennen. Der Überblick erklärt typische Irrtümer, zeigt verbotene Flächen und klärt Sonderfälle – von Gehwegen bis Parkautomaten.

Verkehrsschild absolutes Halteverbot mit Richtungsangaben am Straßenrand vor bewölktem Himmel.
Foto: Nicole Holzer

Halten ist nicht gleich Parken

Um die Parkregeln zu beherrschen, muss man zunächst wissen, was Parken eigentlich ist. Wer nur kurz stehen bleibt, parkt noch nicht. Die Straßenverkehrsordnung zieht eine zeitliche Grenze: Bis maximal drei Minuten und bei Anwesenheit in Fahrzeugnähe gilt Halten. Wer diese Zeit überschreitet, parkt. Das ist relevant, weil vielerorts ein eingeschränktes Halteverbot gilt, das umgangssprachlich als Parkverbot bekannt ist. In solchen Zonen ist Halten erlaubt, Parken jedoch nicht. Im absoluten Halteverbot ist selbst kurzes Anhalten untersagt.

Wo Parken grundsätzlich erlaubt ist

Wer sein Fahrzeug länger als drei Minuten abstellt, muss Bereiche ohne Halteverbot nutzen. Grundsätzlich darf überall dort geparkt werden, wo es nicht verboten oder ausdrücklich erlaubt ist. Erlaubte Parkflächen erkennt man an Markierungen oder am blauen Parkplatzschild mit weißem „P“. Fehlen Markierungen, darf auch der rechte Fahrbahnrand oder ein Seitenstreifen genutzt werden, sofern niemand behindert wird. In Einbahnstraßen ist zusätzlich das Parken am linken Fahrbahnrand zulässig.

Gehwege und Radwege bleiben tabu

Viele Bereiche kommen grundsätzlich nicht als Parkplatz infrage. Dazu zählen Geh- und Radwege. Auch halb auf dem Gehweg zu parken, ist unzulässig. (Text geringfügig präzisiert) Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen das Gehwegparken ausdrücklich erlaubt. Selbst dann sind Schachtdeckel und abgesenkte Bordsteine freizuhalten, da dort ein Parkverbot gilt.

Zweite Reihe, Kreuzungen und Einfahrten

Unzulässig ist auch das Parken in zweiter Reihe, wenn dadurch andere Parkflächen blockiert werden. In Wohnstraßen werden Lücken oft bis an Kreuzungen genutzt – zu Unrecht. Fünf Meter vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen besteht Parkverbot. Auch vor Einfahrten darf nicht geparkt werden. Gegenüber einer Einfahrt ist Parken ebenfalls verboten, wenn dadurch die Zufahrt behindert wird.

Diese Schilder bedeuten ebenfalls Parkverbot

Manche Parkverbote ergeben sich indirekt aus Verkehrszeichen oder Markierungen:

  • Fahrradschutzstreifen: Parken verboten
  • Andreaskreuz: Innerorts 5 m, außerorts 50 m Parkverbot
  • Haltestellen: 15 m vor und hinter dem Schild
  • Fußgängerzonen: Durchfahrt- und Parkverbot
  • Vorfahrtsstraßen: Innerorts erlaubt, außerorts verboten
  • Durchgezogene Linie: Nur bei mindestens 3 m Restbreite zulässig

Typische Irrtümer beim Parken

Wer die Grundregeln kennt, vermeidet viele Fehler. Dennoch gibt es typische Streitpunkte:

  • Männer dürfen auf Frauenparkplätzen parken, Behindertenparkplätze sind tabu
  • Der Schnellere erhält den Parkplatz, bei Gleichzeitigkeit gilt Fahrtrichtung
  • Parkplätze dürfen nicht freigehalten werden
  • Samstag gilt verkehrsrechtlich meist als Werktag
  • Parkscheine dürfen nicht überzogen werden
  • Defekte Parkautomaten erlauben kostenloses Parken, oft mit Höchstparkdauer