Rettungsgasse: Urteil zur Pflicht innerorts

Rettungsgasse im Stadtverkehr
Wann die Pflicht wirklich gilt

Ein Urteil aus Bayern stellt klar: Die Rettungsgasse ist nicht überall Pflicht. Doch auch innerorts müssen Autofahrer Einsatzfahrzeugen sofort Platz machen – sonst drohen Konsequenzen.

Gelber Rettungswagen mit Blaulicht fährt auf Straße im Stadtverkehr
Foto: Teka77_GettyImages@viaCanva

Rettungsgasse gilt nicht überall

Auf Autobahnen und ähnlichen Straßen außerorts muss bei Stau eine Rettungsgasse gebildet werden. Die Vorschrift gilt aber nicht auf Schnellstraßen in der Stadt, wie aus einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervorgeht. In dem verhandelten Fall war ein Lkw-Fahrer in der Vorinstanz wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse zu 240 Euro Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden.

Der Vorfall, bei dem ein Polizeifahrzeug durch den Lkw behindert worden war, hatte sich auf einer mehrspurigen Bundesstraße im Stadtgebiet Augsburg ereignet.

Autobahnähnlicher Ausbau reicht nicht aus

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts reicht der autobahnähnliche Ausbau einer innerörtlichen Straße nicht aus, um die Rettungsgassen-Regel anzuwenden. Die Vorschrift gelte nach ihrem Wortlaut nur auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung. Eine Ausdehnung der Vorschrift auf innerstädtische Straßen überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung, so das Gericht.

Trotzdem freie Bahn für Einsatzfahrzeuge

Trotzdem könnte der Lkw-Fahrer eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, weil er nicht sofort freie Bahn für das Einsatzfahrzeug geschafften hat. (Az.: 201 ObOWi 971/23)