Waschstraßen: Rechte und Pflichten bei Schäden

Schäden in der Waschanlage
Rechte, Urteile und Tipps für Autofahrer

Von Haftungsfragen bis Schadensvermeidung: Was Dienstwagenfahrer und Fuhrparkmanager über Waschstraßen wissen müssen.

Waschanlage 2024
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Waschstraßen und -anlagen sorgen immer wieder für Schäden an Kundenfahrzeugen. Häufig landen die Fälle vor dem Richter, zuletzt sogar am Bundesgerichtshof (Az.: VII ZR 39/24). Das kürzlich veröffentlichte Urteil unterstreicht noch einmal die Verantwortung des Betreibers für Schäden. Für endgültige Ruhe zwischen Autofahrern und Dienstleistern dürfte die Entscheidung aber nicht sorgen. Zu zahlreich sind die möglichen Streitpunkte, wie ein Blick auf einschlägige Urteile zeigt.

Fahrfehler können Autofahrer teuer zu stehen kommen

Autofahrer haften für Fahrfehler: Der BGH hat es noch einmal betont: Eigentlich haftet ein Waschanlagenbetreiber grundsätzlich für alle Schäden am serienmäßigen Fahrzeug seiner Kunden; Ausnahmen kann es bei Tuningteilen wie nachträglich angebrachten Spoilern geben. Es gibt allerdings noch weitere Ausnahmen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken zeigt. In dem Fall musste ein anderer Autofahrer einen Teil der Kosten übernehmen, weil er nach Ende des automatisierten Waschvorgangs sein Fahrzeug nicht schnell genug starten konnte. Der Führer des hinter ihm folgenden Autos geriet angesichts des drohenden Aufpralls in Panik, bremste hektisch und verkantete sein Fahrzeug in der Anlage.

Die beiden Autos berührten sich bei dem Unfall nicht, trotzdem klagte der nachfolgende Fahrer auf Schadenersatz. Und das erfolgreich, wie das Gericht befand. Eine Haftung ergebe sich allein schon aus der Betriebsgefahr des Autos. Den Versuch des Startens rechneten die Richter dabei bereits dem "Betrieb" zu, auch wenn das Fahrzeug noch nicht fahrbereit war. Dass der Hintermann möglicherweise überreagiert habe, lasse die Haftung aus der Betriebsgefahr nicht entfallen. Der vordere Fahrer muss daher für 30 Prozent des Schadens aufkommen. (Az.: 1 U 63/19)

Waschstraßen vs. Waschboxen: Unterschiede bei der Haftung

Während in Waschanlagen mit Waschboxen in der Regel der Betreiber für Schäden haftet, kann das in automatisierten Autowaschstraßen, bei denen der Fahrer im Auto verbleibt, anders aussehen. Denn in diesem Fällen kann ein Fehlverhalten des Insassen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. In dem vor dem Landgericht Berlin verhandelten Fall kollidierte das Auto in der Waschstraße mit dem Trocknungsgebläse und wurde beschädigt. Da der Fahrer nicht nachweisen konnte, dass der Schaden im Verantwortungsbereich des Betreibers lag, blieb er laut der Rechtsschutzversicherung ARAG auf den Kosten sitzen. Bei Beschädigungen in einer Waschbox wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen, spricht dort bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers – allein mangels Eingriffsmöglichkeiten des Fahrers (Az.: 51 S 27/11).

Falsch positioniert: Fahrer und Betreiber teilen sich die Haftung

Auch in einer Waschbox kann es zu Bedienfehlern durch den Nutzer kommen. Die korrekte Positionierung eines Autos in einer Waschanlage etwa muss vom Fahrer sichergestellt werden. Aber: Zeigt die Anlage eine falsche Position nicht an, macht sich der Betreiber einer Pflichtverletzung mitschuldig.

Vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth hatte eine Frau die Betreiberin einer Waschanlage verklagt, weil die Bürsten der Anlage ihr Auto beschädigt hatten. Dazu war es gekommen, weil die Fahrerin ihr SUV zwar in Längsrichtung korrekt positioniert hatte, nicht jedoch bei der Querausrichtung. Allerdings waren in der Waschanlage lediglich optische Signale für die Längsseite, nicht aber für die Querseite vorhanden. Es kam zu einem Schaden am Auto, den die Klägerin ersetzt haben wollte.

Das Gericht gab der Klage nur teilweise statt und verringerte den Anspruch um rund zwei Drittel. Die Klägerin hätte erkennen müssen, dass das Fahrzeug nicht mittig in der Anlage stehe, so das Gericht. Trotzdem bejahte die Zivilkammer die Pflichtverletzung der Beklagten. Sie hätte sicherstellen müssen, dass sich die Anlage nicht in Betrieb setzt, solange das sich darin befindliche Fahrzeug nicht mittig positioniert sei.

Heckscheibenwischer schützen: Betreiber in der Pflicht

Neben Lackschäden zählen abgerissene Fahrzeugteile zu den häufigsten Schäden in der Waschanlage. Auch der Heckscheibenwischer ist gefährdet, weswegen es an den meisten Waschanlagen Schutzhüllen gibt. Und die haben durchaus eine Schutzfunktion, wie ein Anlagenbetreiber vor dem Landgericht Hannover erfahren musste. Dem Urteil zufolge verletzt er durch den Verzicht auf die Hülle seine Verkehrssicherungspflicht.

In dem verhandelten Fall war in einer Waschanlage die Heckscheibe eines Autos zu Bruch gegangen. Der Betreiber vermutete einen Vorschaden als Ursache der Beschädigung und verweigerte die Zahlung der Reparatur. Ein vom Landgericht bestellter Gutachter stellte jedoch fest, dass der Glasbruch vom Fehlen einer Scheibenwischerabdeckung herrührt. Die Bürsten hätten den ungeschützten Scheibenwischer angehoben, woraufhin sich Borsten in ihm verfangen und ihn anschließend abgerissen hätten. Dabei sei die Heckklappe erheblich verformt worden, sodass schließlich die Scheibe gesprungen sei. Das Gericht wies die Haftung daher dem Waschanlagenbetreiber zu. Dieser hätte eine Hülle ausgeben müssen, allein schon, weil die Schutzfolie branchenüblich und bekannt sei. (Az.: 10 S 17/12)

Nutzungsausfall: Betreiber haften oft anteilig

Wenn das Auto wegen eines Waschschadens in die Werkstatt muss, kann der Besitzer es nicht fahren. In einigen Fällen steht ihm dann ein finanzieller Ausgleich des Nutzungsausfalls zu, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hervorgeht. In dem verhandelten Fall war in einer Waschanlage die Heckscheibe eines Autos eingedrückt worden. Da es sich um ein älteres Modell handelte, gelang es Halter und Werkstatt erst nach knapp 100 Tagen, ein passendes Ersatzteil zu entdecken und einzubauen. Der Besitzer verlangte daher vom Waschanlagenbetreiber Geld für den entstandenen Nutzungsausfall.

Der Beklagte verweigerte die Zahlung jedoch; der Autofahrer hätte eine Zwischenreparatur vornehmen lassen können und habe so seine Schadensminderungspflicht verletzt. Das sahen die Richter laut ARAG-Versicherung nicht ein: Der Betreiber musste zumindest knapp die Hälfte des vom Autofahrer geforderten Schadensersatzes zahlen. (Az.: 24 U 111/05).

Tipps zur Schadensvermeidung

Grundsätzlich gilt: Betreiber von Waschanlagen sind verpflichtet, das Risiko von Schäden so gering wie möglich zu halten. Sie müssen also dafür sorgen, dass alle Sicherheitsstandards eingehalten werden und die Technik auf dem neuesten Stand ist. Außerdem müssen sie die Kunden der Anlage über mögliche Gefahren informieren.

Waschstraßenbesucher sollten sich, um typische Risiken von vornherein auszuschließen, an die Betriebsanleitung der Waschanlage halten. In der Regel heißt das: Außenspiegel einklappen, lange Antennen abmontieren, Handbremse anziehen oder eine Schutzhülle über den Heckscheibenwischer stülpen. Vor Einfahrt in die Waschanlage sollten zudem Tankklappe und Fenster geschlossen sein.

Finden Autofahrer dennoch nach dem Waschvorgang einen Kratzer im Lack, müssen sie nachweisen können, dass der Betreiber dafür verantwortlich ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte deshalb den Zustand des Autos vor Einfahrt in die Waschstraße mit Fotos dokumentieren.