Nach einem Verkehrsunfall will der Geschädigte rasch wissen, mit welcher Quote die Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert, welche Schadenspositionen anerkannt werden und wie viel Geld er bekommt. Bei größeren Unfällen ist oft ein Sachverständiger nötig, um den Schaden zuverlässig feststellen zu können. Bei kleineren genügt in der Regel der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt. Wurden die Unterlagen zur Versicherung geschickt, beginnt oft das große Warten. Zuerst wird um Geduld gebeten, weil der Unfallgegner den Schaden noch gar nicht seiner Versicherung gemeldet hat, dann will der Sachbearbeiter erst die Polizeiakte sehen, bevor er entscheidet, da widersprüchliche Schilderungen des Unfallhergangs vorliegen. In der Rechtsprechung gibt es keine einheitliche Linie, wie lange der Geschädigte sich zu gedulden hat, bevor er klagen darf. So billigte das OLG Stuttgart einen Prüfungszeitraum von vier bis sechs Wochen auch bei einfachen Sachverhalten zu (Az.: 3 U 218/09). Weniger versicherungsfreundlich das OLG München. Dessen Richter befanden, dass es auf den Einzelfall ankommt. Wegen des technischen Fortschritts in der Schadensbearbeitung seien aber maximal vier Wochen einschließlich etwaiger Einsicht in die Ermittlungsakte zur Prüfung absolut ausreichend (Az.: 10 W 1789/10). Diese Fristen werden erst nach Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beim Versicherer in Gang gesetzt. Der Geschädigte muss folglich sobald wie möglich, also nach Eingang des Gutachtens oder Kostenvoranschlags, detailliert auflisten, welche Forderungen in welcher Höhe er geltend macht.