Verdienstausfall nach Verkehrsunfall Versicherung zahlt bei Krankheit

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Wer bezahlt, wenn ein Mitarbeiter nach einem schuldlosen Unfall mit seinem Firmenwagen ausfällt, aber trotzdem sein Gehalt weiterbezieht?

Ein Unfall ist immer ärgerlich. Erst der Schaden am Auto, dann fällt der Mitarbeiter womöglich auch noch aus. Für die verlorene Arbeitszeit gibt es aber nicht unbedingt Schadensersatz. Muss der Mitarbeiter beispielsweise auf die Polizei oder Abschleppdienst warten, so kann er dies nicht als Verdienstausfall geltend machen. Das Warten ist eine Pflicht des Geschädigten.

Auch der Arbeitgeber kann Schadenseratz einfordern

Anders verhält es sich jedoch, wenn der dienstwagenberechtigte Fahrer auf Grund einer Verletzung krank geschrieben wird und seinem Arbeitgeber dadurch ein Lohnfortzahlungsschaden entsteht. Da der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach § 249 BGB so zu stellen ist, als wäre der Unfall nicht geschehen, kann auch dessen Arbeitgeber den wirtschaftlichen Schaden geltend machen, der ihm auf Grund einer Verletzung oder eines sonstigen unfallbedingten Ausfalles des Arbeitnehmers entstanden ist. Für den Erwerbsschaden beziehungsweise den Verdienstausfall sieht § 842 BGB auch eine Spezialnorm vor.

Der Verdienstausfall muss gut begründet werden

Die Höhe des Verdienstausfalls muss man in einer genauen Aufstellung aufschlüsseln. Sie sollte auch die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls Erstattungen durch Berufsgenossenschaften enthalten.Auch der Arbeitnehmer selbst kann Anspruch auf Verdienstausfall haben, wenn ihm auf Grund des Unfalls ein Schaden entsteht. Möglicherweise ist er nach dem Unfall weniger belastbar und kann keine lukrativen Sonderschichten leisten. Oder er muss langsamer tun und bekommt deshalb keinen Bonus mehr. Der Arbeitnehmer muss allerdings gegenüber der Versicherung nachweisen, dass zwischen dem Verkehrsunfall und der Erwerbsunfähigkeit ein Zusammenhang besteht und die Höhe des Schadens begründen. Hierfür eignen sich eine Gegenüberstellung der letzten Gehaltsabrechnungen sowie eine Bestätigung des Arbeitgebers über die entgangenen Verdienste oder Bonuszahlungen.

Nach sechs Wochen gibt es reduziertes Krankengeld

In den ersten sechs Wochen hat der Arbeitnehmer Recht auf sein Gehalt und deshalb keinen eigenen Schadensersatzanspruch, soweit man von Nebeneinkünften absieht, die nicht dem Entgeltfortzahlungsgesetz unterliegen. Danach erhält der Angestellte von seiner Kasse ein reduziertes Krankengeld. Die Differenz zwischen Krankengeld und Nettolohn kann er dann versuchen vom Schädiger zu bekommen.

Arbeitgeber und Angestellter sollten an einem Strang ziehen

In jedem Fall müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darlegen, dass kein dritter Träger, beispielsweise eine Krankenkasse oder eine Berufsgenossenschaft, für den Verdienstausfall aufkommt. Es empfiehlt sich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Bezifferung des Verdienstausfalles gemeinsam vorgehen und den konkreten Ausfall beziffern. Die eintrittspflichtigen Versicherungen bieten auch öfters eine Pauschale an, um die für beide Seiten aufwändige Berechnung zu verzichten. Fällt das Angebot nur wenig schlechter aus, sollte man es annehmen.