Seit Januar 2024 gelten neue steuerliche Regelungen für die private Nutzung von Firmenwagen, die besonders Elektrofahrzeuge begünstigen und eine klare Handhabung von Sonderausstattungen festlegen. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes hat der Bundestag einen wichtigen Schritt unternommen, um die Nutzung von emissionsfreien Fahrzeugen attraktiver zu gestalten, den administrativen Aufwand zu reduzieren und finanzielle Anreize für Unternehmen und Dienstwagenfahrer zu schaffen.
Wachstumschancengesetz und private Nutzung von Elektrofahrzeugen
Im Rahmen des neuen Wachstumschancengesetzes wird die private Nutzung von reinen Elektrofahrzeugen steuerlich begünstigt. Wenn ein Firmenwagen erstmalig nach dem 31. Dezember 2023 überlassen wird, müssen nur 25 Prozent der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils angesetzt werden. Dies gilt, wenn das Fahrzeug keine Kohlendioxidemissionen verursacht (also rein elektrisch betrieben wird) und der Bruttolistenpreis maximal 70.000 Euro beträgt. Die Bemessungsgrundlage variiert je nach gewählter Methode:
- Prozentmethode: Hierbei wird ein Viertel des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs herangezogen.
- Fahrtenbuchmethode: Die Absetzung für Abnutzung (AfA) oder die Leasingrate wird zu einem Viertel angesetzt.
Diese Regelung bringt insbesondere für Dienstwagenfahrer und Fuhrparkverantwortliche Klarheit und reduziert Unsicherheiten in der Handhabung. Das Gesetz wurde am 22. März 2024 beschlossen und ist rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass Unternehmen und Dienstwagenfahrer bereits für das Jahr 2024 von der neuen Regelung profitieren können.
Neue Regelung für nachträglich freigeschaltete Sonderausstattung
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Bewertung von Sonderausstattungen, insbesondere bei der Prozentmethode (1 Prozent-Regelung für die Privatnutzung bzw. 0,03 Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Hierbei gilt der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung als Bemessungsgrundlage. Eine Sonderausstattung fließt nur dann in die Berechnung ein, wenn sie bereits werkseitig im Fahrzeug vorhanden war, als das Fahrzeug erstmals zugelassen wurde.
Nachträglich eingebaute Sonderausstattungen wie etwa ein zusätzliches Infotainment-System, ein erweitertes Lichtpaket oder ein Parkassistent erhöhen den Bruttolistenpreis und somit den geldwerten Vorteil für die private Nutzung nicht. Gleiches gilt für vorinstallierte, jedoch zunächst deaktivierte Funktionen, die später freigeschaltet werden, wie zum Beispiel Navigationssysteme, Parkassistenten oder Infotainment-Pakete. Diese Regelung bringt mehr Transparenz und Planungssicherheit, da nachträgliche Erweiterungen oder Aktivierungen keine zusätzliche Steuerlast verursachen.
Geplante Erhöhung des Bruttolistenpreises auf 95.000 Euro
Es gibt Bestrebungen innerhalb der Bundesregierung, die Preisgrenze für die Anwendung der 0,25%-Regelung auf 95.000 Euro anzuheben. Dieses Vorhaben ist Teil des Bundeshaushalts für 2025, der im Sommer 2024 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Die finale Bestätigung steht jedoch noch aus und wird voraussichtlich nicht vor November 2024 erfolgen.
Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge
Zusätzlich plant die Bundesregierung eine Sonderabschreibung für neu zugelassene betriebliche Kraftfahrzeuge ohne CO₂-Emissionen. Im Jahr der Anschaffung können 40 Prozent der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden, gefolgt von abgestuften Sätzen in den folgenden Jahren. Diese Regelung soll rückwirkend zum 1. Juli 2024 eingeführt werden.
Bessere Voraussetzungen für Elektro-Firmenwagen in der Flotte
Die Änderungen im Steuerrecht durch das Wachstumschancengesetz bieten erhebliche Vorteile für die Nutzer von Elektrofahrzeugen und erleichtern die Kalkulation des geldwerten Vorteils. Dienstwagenfahrer, Fuhrparkmanager und Unternehmen profitieren von der neuen Regelung, da sie Planungssicherheit und finanzielle Vorteile bietet, insbesondere für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge.