75 %-Sonderabschreibung: Leasing geht leer aus

75 % Abschreibung für E-Autos ab Juli 2025
Leasingkunden gehen bei Förderung leer aus

Mit der 75 %-Sonderabschreibung für E-Autos ab Juli 2025 will der Staat die E-Mobilität ankurbeln. Doch für Leasingfahrzeuge verpufft der Effekt. Was Fuhrparkmanager zum neuen Gesetz wissen müssen.

Ab Juli 2025 gilt: 75 %-Sonderabschreibung für E-Autos – Leasingkunden bleiben dabei außen vor.
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Ab Juli 2025 greift eine neue steuerliche Regelung, mit der der Gesetzgeber den Hochlauf der Elektromobilität gezielt anschieben will. Unternehmen können künftig 75 Prozent der Anschaffungskosten für neue rein elektrische Fahrzeuge im ersten Jahr abschreiben. Doch was auf den ersten Blick wie ein echter Investitionsbooster aussieht, entpuppt sich für viele Fuhrparks als kaum nutzbar – vor allem dann, wenn sie auf Leasing setzen.

Plug-in-Hybride sind ausgeschlossen

Die neue Sonderabschreibung wurde im Rahmen des Wachstumschancengesetzes beschlossen und gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden. Voraussetzung: Es muss sich um ein neues, emissionsfreies Fahrzeug handeln, also batterieelektrisch oder mit Brennstoffzelle betrieben. Plug-in-Hybride sind ebenso ausgeschlossen wie gebrauchte Fahrzeuge.

75 % Sonderabschreibung plus 10 % reguläre AfA

Konkret erlaubt das neue Steuerinstrument, im Jahr der Anschaffung 75 Prozent der Netto-Investitionssumme steuerlich geltend zu machen – zusätzlich zur regulären linearen AfA über sechs Jahre. Damit sinkt die Steuerlast im Jahr der Investition erheblich, was die Liquidität vieler Betriebe entlastet. Das klingt attraktiv, ist aber für viele Fuhrparks in der Praxis kaum umsetzbar. Denn rund 80 Prozent der gewerblichen Fahrzeuge werden geleast – und nur der wirtschaftliche Eigentümer darf die Abschreibung nutzen. Das ist im Leasingfall aber nicht das Unternehmen, sondern die Leasinggesellschaft.

Keine Wirkung bei Leasing-Fuhrparks

Die Folge: Leasingnehmer haben keinen direkten Anspruch auf die steuerliche Förderung. Die Deutsche Automobil Treuhand (DAT) spricht daher von einem Förderinstrument, das „in der Praxis an der Zielgruppe vorbeigeht“. Wer E-Autos least, profitiert nicht von der Sonderabschreibung – obwohl Leasing die vorherrschende Finanzierungsform im gewerblichen Bereich ist.

DAT warnt vor Marktverzerrungen

Zusätzlich warnt die DAT vor unerwünschten Nebenwirkungen. Um von der Sonderabschreibung zu profitieren, könnten Leasinggesellschaften Fahrzeuge künftig deutlich häufiger selbst kaufen und für kurze Zeit selbst nutzen, bevor sie diese gebraucht weiter vermarkten. Das führe möglicherweise zu einem Überangebot junger E-Autos mit entsprechend sinkenden Restwerten. Auch sei unklar, ob der Privatmarkt mittelfristig als Abnehmer solcher Rückläufer infrage kommt – denn für Privatpersonen ist die Sonderabschreibung nicht verfügbar.

Nur bei Kauf durch das Unternehmen kurzfristig sinnvoll

Für Fuhrparkmanager bedeutet das: Wer selbst kauft und bilanziert, kann von der neuen Regelung profitieren – etwa bei Poolfahrzeugen oder bei längeren Haltezeiten. In diesem Fall lassen sich durch die Sonderabschreibung spürbare Steuerersparnisse im ersten Jahr realisieren.

Nur kurzfristige Liquiditätsvorteile

Allerdings erhöht die Sonderabschreibung von 75 Prozent nicht die Gesamtabschreibung über sechs Jahre. Die Maßnahme bringt dem Unternehmen also keinen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil, sondern verschiebt lediglich Liquidität: Ein größerer Teil der Anschaffungskosten kann sofort steuerlich abgesetzt werden, wodurch im Anschaffungsjahr mehr Liquidität entsteht. Über die gesamte Laufzeit bleibt die Abschreibungssumme gleich – es handelt sich also um einen reinen Vorzieheffekt, nicht um einen Mehrwert über die Gesamtlaufzeit.

Verkauf wird gegen geringeren Buchwert gerechnet

Beim späteren Verkauf des Fahrzeugs kann sich die erhöhte Abschreibung negativ auswirken, da der Buchwert zum Verkaufszeitpunkt niedriger ist. Die Folge: Es entsteht ein höherer steuerpflichtiger Gewinn oder ein geringerer Verlust. Am Ende gleicht sich der Liquiditätsvorteil daher fast vollständig aus.

Anhebung der Fördergrenze auf 100.000 Euro

Ein weiteres Detail ist ebenfalls relevant: Die neue Regelung zur 0,25-Prozent-Versteuerung für reinelektrische Firmenwagen wird parallel zum Investitionsprogramm angehoben. Ab Juli 2025 gilt eine neue Fördergrenze von 100.000 Euro Bruttolistenpreis statt bislang 70.000 Euro. Das bedeutet: Bei Fahrzeugen unterhalb dieser Schwelle kann weiterhin nur ein Viertel des Bruttolistenpreises versteuert werden – ein spürbarer Vorteil gegenüber konventionellen Antrieben oder Plug-in-Hybriden, die spätestens ab 2025 die verschärften Bedingungen erfüllen müssen.

Denn: Für Plug-in-Hybride gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage (0,5 Prozent-Regel) ab 2025 nur noch, wenn sie entweder maximal 50 Gramm CO₂ pro Kilometer emittieren oder eine elektrische Mindestreichweite von 80 Kilometern erreichen. Fahrzeuge, die diese Bedingungen nicht erfüllen, fallen auf die 1-Prozent-Regel zurück – mit entsprechend höherem geldwertem Vorteil für die private Nutzung.

So hat sich die Versteuerung von E-Fahrzeugen entwickelt

Die steuerliche Behandlung von Elektro- und Hybridfahrzeugen wurde in den vergangenen Jahren schrittweise ausgeweitet. Maßgeblich dafür waren das Elektromobilitätsgesetz, das Jahressteuergesetz 2019 sowie mehrere Konjunkturpakete.

Förderfähig sind reine Elektrofahrzeuge, Plug-in-Hybride mit externer Lademöglichkeit sowie Brennstoffzellenfahrzeuge, etwa mit Wasserstoffantrieb. Der geldwerte Vorteil, der bei Privatfahrten mit Dienstwagen versteuert werden muss, wurde für diese Fahrzeugarten mehrfach gesetzlich begünstigt.

Bereits ab 2013 konnte bei der sogenannten Ein-Prozent-Regelung der Bruttolistenpreis um pauschale Batterieanteile gemindert werden. Die Minderung richtete sich nach der Speicherkapazität und dem Anschaffungsjahr – wurde aber mit der Zeit immer unattraktiver.

Zum 1. Januar 2019 wurde diese Methode durch eine pauschale Halbierung der Bemessungsgrundlage ersetzt: Für reine Elektrofahrzeuge und förderfähige Plug-in-Hybride muss seither bei der Versteuerung nur noch die Hälfte des Bruttolistenpreises angesetzt werden – sowohl bei der Ein-Prozent-Regelung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Plug-in-Hybride profitieren von dieser Regelung allerdings nur, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Sie müssen entweder maximal 50 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen oder eine rein elektrische Reichweite vorweisen – diese wurde stufenweise verschärft:

• ab 2019: mindestens 40 km

• ab 2022: mindestens 60 km

• ab 2025: mindestens 80 km

Neue Höchstgrenze für den geldwerten Vorteil

Im Juli 2025 tritt ein weiterer wichtiger Schritt in Kraft: Die steuerliche Preisobergrenze für rein elektrische Firmenwagen, die von der günstigen 0,25-Prozent-Versteuerung profitieren, steigt von 70.000 auf 100.000 Euro. Damit können auch höherpreisige Fahrzeuge weiterhin steuerlich begünstigt werden. Bei Überschreitung dieser Grenze gilt wieder die 0,5-Prozent-Regel.

Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft und zur privaten Nutzung überlassen werden, kann also ein deutlich höherer Listenpreis angesetzt werden – bei gleichbleibend günstiger Versteuerung. Das betrifft sowohl die pauschale Ein-Prozent-Methode (dann 0,25 Prozent vom Listenpreis) als auch die Fahrtenbuchmethode: Hier darf bei rein elektrischen Fahrzeugen ein Viertel der Abschreibung beziehungsweise der Leasingrate angesetzt werden.

Wichtig für die Praxis: Maßgeblich für die Anwendung ist stets das Datum der erstmaligen privaten Überlassung des Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer – nicht das Zulassungs- oder Leasingdatum.