Ein Bußgeldverfahren wegen Cannabis unterhalb des neuen THC-Grenzwerts von 3,5 ng/ml muss eingestellt werden. Das entschied das Amtsgericht Büdingen am 10. September 2024 und verwies auf den sogenannten lex-mitior-Grundsatz. Dieser besagt, dass stets die mildeste Gesetzeslage gilt, wenn sich Vorschriften vor einer gerichtlichen Entscheidung ändern.
THC-Wert unter neuer Grenze: Betroffene kommt straffrei davon
Die betroffene Fahrerin wurde mit einem THC-Wert von 3,1 ng/ml im Straßenverkehr gestoppt. Zum Tatzeitpunkt lag der zulässige Wert bei lediglich 1,0 ng/ml – ein klarer Verstoß gegen die damalige Gesetzeslage. Doch am 22. August 2024 trat eine neue Regelung in Kraft, die den THC-Grenzwert auf 3,5 ng/ml anhob. Da der nachgewiesene Wert unter dieser Grenze lag, war die ursprüngliche Ordnungswidrigkeit hinfällig.
Gericht bestätigt: kein Bußgeld wegen rückwirkender Anwendung
Das Amtsgericht Büdingen folgte dieser neuen Rechtslage und stellte das Verfahren ein. Die Entscheidung begründete es mit dem Prinzip, dass stets die mildeste Regelung angewendet werden muss, wenn sich Gesetze ändern. Damit entfiel die Grundlage für das verhängte Bußgeld, und die Staatskasse musste die Verfahrenskosten übernehmen.
Auswirkungen für Fuhrparkmanager und Dienstwagenfahrer
Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen für Fahrer von Dienstwagen haben. Wer vor dem neuen Grenzwert wegen eines geringen THC-Gehalts belangt wurde, könnte nun eine Aufhebung des Bußgelds erwirken. Für Fuhrparkmanager bedeutet das, dass frühere Verstöße möglicherweise keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen mehr haben.