Dienstwagensteuer für E-Autos Pauschale Privatnutzung bei 0,25 Prozent

E-Auto, Elektroauto. laden, aufladen, Kabel, Frau, Foto: sturti@viaCanva

Ein E-Auto als Firmenwagen spart bei der Dienstwagensteuer. Die Pauschale in Höhe von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises gilt allerdings nicht für alle Preisklassen.

Mitarbeiter, die einen rein batterieelektrischen Dienstwagen nutzen, dessen Anschaffung zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 liegt, müssen für die private Nutzung monatlich pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern. Das sind 25 Prozent des Bruttolistenpreises. Maßgeblich ist der inländische Brutto-Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung, also einschließlich Umsatzsteuer.

E-Autos über 60.000 Euro müssen mehr Steuern bezahlen

Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von weniger als 60.000 Euro gilt die Regelung, dass Mitarbeiter monatlich pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern müssen. Für teurere Elektrofahrzeuge über 60.000 Euro gilt weiterhin der bereits vorher festgelegte Satz von 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.

Wenn Sie ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro als Firmenwagen haben, müssen Sie monatlich nur 100 Euro für die private Nutzung versteuern. Wenn Sie ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 80.000 Euro als Firmenwagen haben, müssen Sie monatlich 400 Euro für die private Nutzung versteuern.

Pauschale Versteuerung bei Plug-in-Hybriden

Die Versteuerung von einem Plug-in-Hybride Firmenwagen ist ähnlich wie bei einem reinen Elektrofahrzeug, aber es gibt einige Unterschiede. Dienstwagenfahrer eines Plug-in-Hybriden, deren Anschaffung zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 liegt, müssen für die private Nutzung monatlich pauschal mit einem Halben der Bemessungsgrundlage versteuern. Das sind 50 Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung.

Diese Regelung gilt allerdings nur für Plug-in-Hybride mit einer rein elektrischen Mindestreichweite von 60 Kilometern oder höchstens 50 Gramm CO2-Emission pro Kilometer nach WLTP13. Für andere Plug-in-Hybride Fahrzeuge gilt die normale 1-%-Regelung wie bei Verbrennern.

Beispiel-Berechnung Plug-in-Hybrid

Das bedeutet, wer einen Plug-in-Hybriden mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro und einer elektrischen Reichweite von 70 Kilometern als Firmenwagen fährt, muss monatlich 200 Euro für die private Nutzung versteuern. Wer einen Plug-in-Hybriden mit einem Bruttolistenpreis von 80.000 Euro und einer elektrischen Reichweite von 30 Kilometern als Firmenwagen besitzt, muss monatlich 800 Euro für die private Nutzung versteuern.

Was gilt bei gebrauchten E-Autos?

Ein verringerter Steuersatz gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge, wenn sie zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 erstmals als Firmenwagen genutzt wurden. Der Gesetzgeber spricht von Anschaffung, nicht Neuzulassung. Allerdings müssen Nutzer beachten, dass die Steuerbefreiung nur bis zum 31.12.2030 gilt und nicht länger als 10 Jahre pro Fahrzeug. Wer also ein gebrauchtes Elektrofahrzeug kaufen, das schon vorher als Firmenwagen genutzt wurde, wird die Steuerbefreiung weitergegeben, aber nur bis zum Ablauf der 10 Jahre.

Steuerliche Vorteile: Verbrenner vs. E-Auto

Annahmen für eine hypothetische Berechnung eines Elektro-Dienstwagens mit Bruttolistenpreis von 40.000 Euro, einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km:

  • Monatlicher geldwerter Vorteil: 0,5% von 40.000 Euro = 200 Euro
  • Jährlicher geldwerter Vorteil: 200 Euro x 12 Monate = 2.400 Euro
  • Steuerlicher Vorteil (30% Steuersatz): 2.400 Euro x 30% = 720 Euro

In diesem Beispiel würde der Steuervorteil für das E-Auto zu einer Ersparnis von Steuern in Höhe von 720 Euro pro Jahr führen, verglichen mit dem Verbrennerfahrzeug.

Steuervorteile für Stromtanken

Das kostenlose oder verbilligte Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ist steuerfrei. Das gilt sowohl für den vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen als auch für den privaten Pkw des Arbeitnehmers.

  • Der geldwerte Vorteil bei der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung ist ebenfalls steuerfrei. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Steuern zahlen muss, wenn er eine vom Arbeitgeber gestellte Wallbox oder Ladestation zu Hause nutzen darf.
  • Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent erheben. Das gilt nur, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
  • Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die privat getragenen Stromkosten für den Elektro-Dienstwagen steuerfrei erstatten. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Arbeitnehmer weist die tatsächlichen Kosten nach oder der Arbeitgeber zahlt eine monatliche Pauschale. Die Pauschale beträgt 70 Euro für Elektrofahrzeuge und 35 Euro für Hybride, wenn beim Arbeitgeber keine Lademöglichkeit besteht. Wenn beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit besteht, beträgt die Pauschale 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.

Die Abrechnung der Stromkosten mit dem Arbeitgeber

Mitarbeiter können die Stromkosten für die Privatnutzung mit Ihrem Arbeitgeber abrechnen. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Arbeitgeber übernimmt Stromkosten pauschal oder nach Nachweis und versteuert sie als zusätzlichen geldwerten Vorteil.
  • Arbeitgeber übernimmt Stromkosten pauschal oder nach Nachweis und wendet eine Steuerbefreiung an, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Arbeitgeber erstattet Stromkosten pauschal oder nach Nachweis und zieht sie vom geldwerten Vorteil ab.

Beispiel: Ihr Arbeitgeber übernimmt die Stromkosten für die Privatnutzung Ihres E-Autos in Höhe von 24 Euro pro Monat und versteuert sie als zusätzlichen geldwerten Vorteil. Die Dienstwagensteuer inklusive der Stromkosten beträgt:

(1.400 Euro + 24 Euro) x (Steuerklasse IV / 0%) x (Solidaritätszuschlag / 5,5%) x (Kirchensteuer / 8%) = 1.424 Euro x (0% + 0% + 0%) = 0 Euro pro Monat