Stellplätze am Arbeitsplatz gehören für viele Dienstwagenfahrer dazu. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass von Arbeitnehmern selbst getragene Stellplatz- oder Garagenkosten nicht vom geldwerten Vorteil aus der Firmenwagennutzung abgezogen werden dürfen (Urteil vom 9. September 2025, Az. VI R 7/23).
Lohnsteuerprüfung beanstandet gängige Praxis
Im konkreten Fall stellte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung und bot zugleich arbeitsplatznahe Stellplätze für 30 Euro im Monat an. Die Beschäftigten zahlten die Parkkosten selbst, der Betrag wurde vom nach der 1-Prozent-Regelung ermittelten geldwerten Vorteil abgezogen. Eine Lohnsteuerprüfung kassierte dieses Vorgehen – zu Recht, wie der BFH nun bestätigte.
Stellplatz gilt als eigenständiger geldwerter Vorteil
Die Begründung der Richter ist eindeutig: Ein Stellplatz ist steuerlich ein eigener Vorteil. Er gehört nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Fahrzeugs und ist daher nicht Teil der 1-Prozent-Regelung. Parkentgelte lassen sich damit nicht mit Kosten wie Kraftstoff, Wartung oder Versicherung gleichsetzen. Wer freiwillig einen Stellplatz nutzt, trifft eine individuelle Entscheidung – und kann die Kosten nicht gegenrechnen.
Prüfbedarf für Unternehmen und Fuhrparks
Für Unternehmen heißt das: Bestehende Regelungen sollten geprüft werden. Wurden Stellplatzkosten bislang vorteilsmindernd behandelt, drohen Korrekturen und Nachzahlungen. Auch Reiserichtlinien und Mobilitätsbudgets müssen sauber trennen zwischen Firmenwagennutzung und Parkkosten.
Ausnahme nur bei eigenbetrieblichem Interesse
Eine Hintertür lässt der BFH nur dort offen, wo ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse vorliegt – etwa zur Sicherung von Werkzeug oder wertvoller Ladung. Das war im entscheidenden Fall nicht gegeben.
Sonderregel bei doppelter Haushaltsführung
Wichtig für Travel-Manager: Bei doppelter Haushaltsführung gelten andere Regeln. Hier können separat angemietete Stellplätze weiterhin als zusätzliche Werbungskosten geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 20. November 2025, Az. VI R 4/23).








