Fünf Dashcam-Mythen für Flotten erklärt

Was rechtlich erlaubt und sinnvoll ist nutzen
Dashcams zwischen Recht und Sicherheit

Rund um den Einsatz von Dashcams herrscht oft Unsicherheit. Welche rechtlichen und technischen Regeln Flottenmanager kennen sollten – und wie Dashcams zur Sicherheit beitragen können.

Dashcam 2025
Foto: AfricaImages@viaCanva

Unsicherheit bei Dashcams

Herbst und Winter bringen schwierige Straßenverhältnisse, und viele Fuhrparks suchen Wege, um die Sicherheit ihrer Flotten zu verbessern. Dashcams können dabei helfen, Unfälle aufzuklären und Versicherungsfälle schneller abzuwickeln. Trotzdem bleiben viele Flottenmanager skeptisch – vor allem wegen rechtlicher Fragen. Fabian Seithel, Associate Vice President EMEA Sales bei Geotab, räumt mit den fünf häufigsten Missverständnissen auf.

1. Einwilligung der Fahrer reicht nicht

Viele glauben, dass die Zustimmung des Fahrers genügt, um Dashcams DSGVO-konform zu betreiben. Tatsächlich ist eine solche Einwilligung im Arbeitsverhältnis nicht rechtsgültig. Unternehmen müssen sich auf eine andere Rechtsgrundlage stützen, etwa eine Interessenabwägung oder eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat. Ohne diese Basis dürfen die Aufnahmen nicht verarbeitet werden.

2. Keine unbegrenzte Datenspeicherung

Ein weiteres Vorurteil betrifft die Speicherung der Aufnahmen. Oft wird angenommen, dass Dashcam-Daten ins Ausland geschickt oder dauerhaft gespeichert werden. In der EU gilt jedoch das Prinzip der Datenminimierung: Routinemäßige Aufnahmen sollten nach 24 bis 72 Stunden automatisch gelöscht werden. Nur ereignisbezogene Sequenzen – etwa nach einem Unfall – dürfen länger aufbewahrt werden, sofern ein berechtigter Zweck vorliegt.Das optimale Modell ist ein ereignisgesteuertes System: Nur bei Vorfällen wie abruptem Bremsen oder einer Kollision werden kurze Videosegmente gesichert. So bleiben Datenschutz und Nutzen in Balance.

Fabian Seithel, 2025
Geotab

Fabian Seithel, Associate Vice President EMEA Sales bei Geotab, erklärt, welche rechtlichen Regeln für Dashcams im Flotteneinsatz gelten.

3. Die Daten gehören der Flotte

Nicht der Anbieter, sondern der Flottenbetreiber ist für die Dashcam-Aufnahmen verantwortlich. Er gilt als "Data Controller" und entscheidet, wie die Daten genutzt oder weitergegeben werden. Hersteller und Dienstleister handeln lediglich als "Data Processor" und dürfen die Aufnahmen nicht eigenständig verwenden.

4. Keine freie Weitergabe der Aufnahmen

Dashcam-Videos dürfen nicht beliebig geteilt werden – auch nicht mit Polizei oder Versicherungen. Nur der Flottenbetreiber darf die Aufnahmen übermitteln, wenn eine rechtliche Grundlage besteht oder ein Gericht dies anordnet. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig sind, sofern Transparenz, Löschfristen und legitime Interessen gewahrt bleiben.

5. Dashcams sind nicht verboten

Oft heißt es, Dashcams seien in Deutschland grundsätzlich verboten. Das stimmt nicht. Ihr Einsatz ist erlaubt, wenn Datenschutzvorgaben eingehalten werden. Dazu zählen: transparente Information der Fahrer, dokumentierte Verarbeitung, kurze Speicherfristen, automatische Anonymisierung unbeteiligter Personen und eine manuelle Abschaltmöglichkeit. Werden diese Punkte beachtet, steht einer rechtssicheren Nutzung nichts im Weg.

Fazit: Sicherheit ohne Risiko

Wer Datenschutz und Technik richtig kombiniert, kann Dashcams sinnvoll und rechtskonform einsetzen. Moderne Systeme gehen über die reine Aufzeichnung hinaus: Sie unterstützen Fahrer mit akustischen Hinweisen, bevor riskantes Verhalten überhaupt entsteht.In einem Pilotprojekt von Geotab reduzierte eine Dual-Facing-Dashcam mit Sprach-Coaching dichtes Auffahren um 90 Prozent und Handy-Nutzung während der Fahrt um 95 Prozent. So wird aus jedem Hinweis eine Lernchance – und die Flotte bleibt sicher unterwegs.