Dienstwagen bei längerer Krankheit: rechtlicher Rahmen
Die Überlassung eines Dienstwagens ist arbeitsrechtlich heikel – insbesondere dann, wenn Mitarbeiter länger krankheitsbedingt ausfallen. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen zeigt, wie eng die Grenzen für Kostenüberwälzungen auf Arbeitnehmer gezogen sind. Arbeitgeber dürfen Leasingraten nach Ende der Entgeltfortzahlung nicht automatisch auf Dienstwagennutzer abwälzen.
Der Streitfall: Dienstwagen trotz Arbeitsunfähigkeit
Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Beratungsunternehmen einem langjährigen, hochrangigen Mitarbeiter einen Dienstwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Grundlage war ein Dienstwagenüberlassungsvertrag aus dem März 2022, der ausdrücklich auf die jeweils gültige Dienstwagenrichtlinie verwies.
Widerspruch zwischen Vertrag und Richtlinie
Der Überlassungsvertrag sah vor, dass der Mitarbeiter den Dienstwagen auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als sechs Wochen weiter nutzen durfte. Die Dienstwagenrichtlinie regelte den Fall jedoch anders: Arbeitnehmer bestimmter Gruppen sollten den Dienstwagen zwar weiter nutzen können, dafür aber die monatlichen Leasingraten selbst tragen.
Klage gegen rückwirkende Kostenforderung
Nach Eintritt einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit nutzte der Mitarbeiter den Dienstwagen auch nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung weiter. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin rückwirkend die Erstattung der Leasingkosten. Der Arbeitnehmer verweigerte die Zahlung und klagte erfolgreich.
Gericht erklärt Kostenklausel für unwirksam
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hessen wiesen die Forderung des Arbeitgebers zurück. Die Richter stellten klar: Die private Nutzung eines Dienstwagens ist ein geldwerter Vorteil und damit Teil der Arbeitsvergütung.
AGB-Kontrolle setzt enge Grenzen
Eine Klausel, die dem Arbeitnehmer nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zwar die Weiternutzung erlaubt, ihn aber gleichzeitig verpflichtet, die Leasingkosten zu tragen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist nach AGB-Recht unwirksam.
Keine Rückforderung über Nebenansprüche
Auch mit weiteren Argumenten hatte der Arbeitgeber keinen Erfolg. Weder bereicherungsrechtliche Ansprüche noch Schadensersatz- oder Nebenpflichtverletzungen konnten die Rückforderung der Leasingraten rechtfertigen.
Folgen für Fuhrparkrichtlinien
Für Fuhrparkverantwortliche und Arbeitgeber ist die Entscheidung praxisrelevant. Nach Ende der Entgeltfortzahlung besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiternutzung des Dienstwagens.







