Unternehmen können bei gewerblich genutzten Fahrzeugen nicht pauschal eine Nutzungsausfallentschädigung fordern. Laut einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken (AZ: 13 S 82/23) ist ein konkreter Nachweis wirtschaftlicher Nachteile erforderlich, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Nutzungsausfall bei Mitarbeitertransport
Im verhandelten Fall ging es um ein geleastes Fahrzeug, das ein Unternehmen für den Transport von Mitarbeitern zu Kunden einsetzte. Nach einem Unfall war das Fahrzeug zehn Tage nicht verfügbar. Das Unternehmen forderte pro Tag 79 Euro Nutzungsausfallentschädigung sowie 25,60 Euro Vorhaltekosten, da das Fahrzeug nicht direkt der Gewinnerzielung, sondern reinen Transportzwecken diente.
Keine Entschädigung ohne wirtschaftliche Beweise
Das Landgericht wies die Klage ab. Der Grund: Fahrzeuge, die nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dienen, wie beispielsweise Taxis oder LKWs, können nur bei einem nachgewiesenen wirtschaftlichen Schaden eine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen. Pauschale Angaben oder abstrakte Berechnungen reichen nicht aus.
Bedeutung für Unternehmen und Fuhrparkmanager
Die Entscheidung verdeutlicht: Firmen, die den Ausfall eines gewerblichen Fahrzeugs geltend machen wollen, müssen konkrete finanzielle Einbußen belegen. Für Fuhrparkmanager bedeutet das eine genaue Dokumentation von Verlusten, beispielsweise entgangener Aufträge oder Zusatzkosten durch Ersatzfahrzeuge.
Präzision statt Pauschalität
Das Urteil des LG Saarbrücken schafft Klarheit: Ohne detaillierte Belege für wirtschaftliche Nachteile gibt es keine Nutzungsausfallentschädigung. Fuhrparkmanager sollten auf eine sorgfältige Schadensdokumentation achten, um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.