Merkantiler Minderwert Entschädigung für Wertminderung nach Unfall

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Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Fuhrparkleiter den Schadensersatzzahlungen oft hinterherlaufen. Vor allem die Erstattung des merkantilen Minderwerts wird zum Problem.

Werden Dienstwagenfahrer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, stehen dem Flottenbetreiber unter anderem Schadensersatz für Reparaturkosten, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall und die Wertminderung des Fahrzeugs zu. Doch vor allem bei Thema merkantile Wertminderung (siehe Kasten), stellen einige Versicherer immer wieder auf stur. Das Problem: Sie gehen bei Flotten-fahrzeugen davon aus, dass sie auf dem Gebrauchtwagenmarkt ohnehin schlechtere Chancen haben und deshalb kein oder nur ein geringerer merkantiler Minderwert zu Buche schlagen würde.

Vorurteile halten sich hartnäckig

Das stimmt so natürlich nicht. Flottenbetreiber haben dieselben Rechte wie Privatleute. Schließlich spielt es beim Schadensersatz keine Rolle, ob es ein Dienst- oder Privatwagen ist. Mittler­weile gibt es keine Zweifel mehr, dass ein Wagen nach einem Unfall an Wert verliert – und zwar auch dann, wenn der Schaden perfekt behoben wurde. Trotzdem halten sich einige Vorurteile hartnäckig: etwa dass bei einem Pkw, der älter als fünf Jahre ist oder mehr als 100.000 Kilometer auf dem Tacho hat, kein Anspruch auf Wertminderung besteht. Das hat sich grundlegend geändert. So hat das OLG Oldenburg sogar für ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von 195.000 Kilometern entschieden, dass eine  Wertminderung vorliegt (OLG Oldenburg Az.: 8 U 246/06). Demnach ist nicht der Kilometerstand ausschlaggebend, sondern vielmehr die Bedeutung, die die Laufleistung für die Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat. Schwacke und DAT gehen inzwischen davon aus, dass sich Wertminderungen bei einem Fahrzeugalter von bis zu zwölf Jahren bemerkbar machen.

Pauschale Ablehnung der Forderung nicht akzeptieren

Gleichwohl zeigen sich bei den sogenannten Bagatellschäden viele Versicherungen wenig gesprächsbereit. Liegt der Reparaturaufwand unter zehn Prozent des  Wiederbeschaffungswerts, wird die Entschädigung für die Wertminderung häufig problematisch. Dabei hat so u, wenn das gar der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 357/03) klargemacht, dass immer der Einzelfall beurteilt werden muss. Insbesondere bei neueren Fahrzeugen wirken sich selbst kleinere Schäden negativ auf den späteren Verkaufspreis aus. Schließlich drücken beim Verkauf auch kleinere Schäden den Marktwert. Generell gilt: Fuhrparkleiter sollten eine pauschale Ablehnung des merkantilen Minderwerts durch die gegnerische Versicherung auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung nicht hinnehmen. Dieser steht dem Unternehmen auch z Fahrzeug nicht repariert wird.