Die Parkplatzsuche wird in vielen Städten zunehmend schwieriger. Gerade im Alltag steigt damit auch das Risiko, Fahrzeuge an Stellen abzustellen, an denen Halten oder Parken nicht erlaubt ist. Falsch abgestellte Fahrzeuge können den Verkehrsfluss behindern und insbesondere für Fußgänger oder Radfahrende zusätzliche Gefahren schaffen. Die Infografik des ACE Auto Club Europa zeigt typische Situationen im Straßenverkehr, in denen Fahrzeuge nicht abgestellt werden dürfen.

Wo Autos nicht stehen dürfen: Die Infografik zeigt typische Bereiche mit Halte- und Parkverbot im Straßenverkehr.
Grundsätzlich gilt: Ein abgestelltes Fahrzeug darf den Verkehr weder behindern noch gefährden. In der Regel muss am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung geparkt werden. Auf der linken Straßenseite ist Parken nur in Einbahnstraßen erlaubt oder wenn sich am rechten Fahrbahnrand Straßenbahnschienen befinden. Sind Parkflächen auf der Fahrbahn markiert, darf ausschließlich innerhalb dieser gekennzeichneten Bereiche geparkt werden.
Unterschied zwischen Halten und Parken
Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet klar zwischen Halten und Parken. Als Halten gilt das kurzfristige Anhalten eines Fahrzeugs von bis zu drei Minuten. Wird das Fahrzeug länger abgestellt oder verlassen, spricht man von Parken. Dieser Unterschied spielt insbesondere bei eingeschränkten Halteverboten eine Rolle: Dort ist ein kurzes Halten – etwa zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen – erlaubt, allerdings nur für maximal drei Minuten. In absoluten Halteverbotszonen hingegen ist sowohl Halten als auch Parken grundsätzlich untersagt.
Typische Stellen mit Halte- oder Parkverbot
Neben beschilderten Halteverboten gibt es zahlreiche Bereiche, in denen Fahrzeuge grundsätzlich nicht abgestellt werden dürfen. Dazu zählen unter anderem:
- bis zu fünf Meter vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen
- bis zu acht Meter vor Kreuzungen, wenn daneben ein Radweg verläuft
- bis zu fünf Meter vor und hinter Fußgängerüberwegen
- bis zu 15 Meter vor einer Bushaltestelle
- im Bereich scharfer Kurven oder unübersichtlicher Straßenstellen
- auf Gehwegen, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist
- auf Radwegen oder Schutzstreifen für den Radverkehr
Auch das Halten oder Parken in zweiter Reihe ist unzulässig, da dadurch Fahrstreifen blockiert und Sichtbeziehungen eingeschränkt werden können. Wer auf Geh- oder Radwegen hält oder parkt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Besondere Abstände gelten zudem an Bahnübergängen: Vor einem Andreaskreuz darf innerorts fünf Meter, außerorts sogar 50 Meter davor nicht geparkt werden. Fahrzeuge dürfen außerdem keine Verkehrszeichen oder Ampeln verdecken.
Grundstückszufahrten und Bordsteinabsenkungen
Vor Grundstücksein- und -ausfahrten gilt grundsätzlich ein Parkverbot. Das gilt auch gegenüber von Einfahrten auf schmalen Straßen, wenn das Ein- oder Ausfahren erheblich erschwert würde. Vor der eigenen Einfahrt ist Parken zwar grundsätzlich erlaubt – nicht jedoch, wenn dort ein abgesenkter Bordstein vorhanden ist. Bordsteinabsenkungen müssen freigehalten werden, da sie beispielsweise Rollstuhlfahrenden oder Personen mit Kinderwagen den Zugang erleichtern.
Darüber hinaus müssen auch Zufahrten für Feuerwehr und Rettungsdienste jederzeit freigehalten werden, damit Einsatzfahrzeuge im Notfall ungehindert passieren können.
Für Autofahrer bedeutet das: Nicht jedes Halte- oder Parkverbot ist durch ein Verkehrszeichen gekennzeichnet. Viele Verbote ergeben sich direkt aus den Regeln der Straßenverkehrsordnung und gelten unabhängig von einer Beschilderung. Wer sich an diese Vorgaben hält, trägt nicht nur zum Verkehrsfluss bei, sondern vermeidet auch Bußgelder.








