Wer alkoholisiert mit einem E-Scooter unterwegs ist, muss unter Umständen auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Eine kurze Strecke oder eigene Verletzungen nach einem Unfall reichen nicht zwingend aus, um diese Folge zu vermeiden. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Hinweis auf ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27. Mai 2025 hin. Aktenzeichen: 729 Cs-261 Js 93/25-63/25.
Paketfahrt mit 1,47 Promille endet vor Gericht
Im Dezember 2024 fuhr ein bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretener Mann mit seinem E-Scooter zu einem rund 600 Meter entfernten Paket-Shop. Zuvor hatte er erheblich Alkohol getrunken; die Blutalkoholkonzentration lag bei 1,47 Promille. Die Hinfahrt verlief ohne Zwischenfälle. Auf dem Rückweg verlor der Mann nach etwa 100 Metern die Kontrolle über den Roller, als er mit einem vor sich platzierten Paket einen Bordstein hinunterfuhr. Er stürzte, schlug mit dem Kopf auf und war kurzzeitig bewusstlos.
Seminar und Verletzungen halfen dem Fahrer nicht
Im Verfahren verwies der Betroffene auf seine eigenen Verletzungen, die kurze Fahrtstrecke und eine Bestätigung über ein achtstündiges Aufbauseminar. Damit wollte er erreichen, dass das Gericht vom Führerscheinentzug absieht. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.
Die Richter stellten klar, dass Hin- und Rückfahrt trotz der Unterbrechung im Laden als eine einheitliche Tat zu werten sind. Besonders schwer wog aus Sicht des Gerichts, dass der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hatte.
Warum kurze Strecke und Eigenschaden nicht genügen
Weder die Gesamtdistanz von rund 700 Metern noch das absolvierte DEKRA-Seminar oder der fehlende Fremdschaden reichten aus, um die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erschüttern. Neben der Geldstrafe ordnete das Gericht eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von weiteren fünf Monaten an.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), Anwaltauskunft/verkehrsrecht.de; Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 27. Mai 2025, Az. 729 Cs-261 Js 93/25-63/25.







