EuG-Urteil: Vorsteuerabzug im Leistungsmonat

EuG neues Steuer-Urteil
Vorsteuerabzug im Leistungsmonat

Das Gericht der Europäischen Union verschiebt den Zeitpunkt beim Vorsteuerabzug. Entscheidend ist nun der Leistungszeitraum – nicht mehr der Zeitpunkt des Rechnungseingangs.

Paragraphen 2026
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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit einem Grundsatzurteil die Regeln für den Vorsteuerabzug neu gefasst. Künftig darf die Vorsteuer bereits im Leistungsmonat geltend gemacht werden, sofern die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vorliegt. Der Zeitpunkt des Rechnungseingangs verliert damit seine bisherige zentrale Bedeutung.

Bisherige Praxis verzögerte den Cashflow

In der bisherigen Praxis scheiterte der Vorsteuerabzug häufig an formalen Details. Ging eine Rechnung erst nach Monatsende ein, wurde der Abzug automatisch auf den Folgemonat verschoben – selbst dann, wenn die Leistung bereits vollständig erbracht war. Gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen führte das zu systematischen Liquiditätsverschiebungen.

Ausgangspunkt des Urteils war ein Fall aus Polen. Dort wurde einer Energie-Verrechnungsstelle der Vorsteuerabzug im Leistungszeitraum verweigert, weil Rechnungen erst wenige Tage später vorlagen. Das EuG erklärte diese Vorgehensweise nun für unzulässig.

Leistungszeitraum ist steuerlich maßgeblich

Die Kernaussage des Gerichts ist eindeutig: Wurde die Leistung erbracht und liegt die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vor, darf der Vorsteuerabzug bereits im Leistungsmonat erfolgen. Maßgeblich ist damit das materielle Recht auf Steuerentlastung – nicht formale Fristen beim Rechnungseingang.

Für die steuerliche Betrachtung rückt damit der Leistungszeitraum ins Zentrum. Der Rechnungseingang verliert seine Funktion als ausschlaggebender Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug.

Wichtig für Fuhrparks und Mobilitätsmanager

Gerade Fuhrparks verursachen monatlich hohe, regelmäßig wiederkehrende Kosten, bei denen Rechnungen häufig zeitversetzt eingehen. Dazu zählen unter anderem Leasingraten für Firmenwagen, Wartungs-, Reparatur- und Reifenrechnungen, Kosten für Ladestrom und Ladeinfrastruktur sowie Mobilitätsservices wie Mietwagen, Carsharing oder internationale Lade- und Roamingabrechnungen.

Bei großen Flotten summieren sich die Vorsteuerbeträge schnell auf sechs- oder siebenstellige Beträge. Dass diese nun bis zu einen Monat früher geltend gemacht werden können, verbessert die Liquidität unmittelbar – ohne zusätzliche Investitionen oder strukturelle Änderungen im Fuhrpark.

Weniger Streitpotenzial bei Betriebsprüfungen

Neben dem Liquiditätseffekt reduziert das Urteil auch formale Konfliktfelder. Der Vorwurf der "falschen Periodenzuordnung" gehörte bislang zu den Klassikern in Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen, insbesondere rund um den Jahreswechsel oder bei Mobilitätskosten mit verspäteter Abrechnung.

"Der EuG beendet die künstliche Verzögerung des Vorsteuerabzugs", sagt Matthias Luther, Managing Director bei Alvarez & Marsal Tax. Unternehmen mit hohen Einkaufsvolumina könnten dadurch Kapital früher im Unternehmen halten, statt es zeitweise an den Fiskus zu binden.

Anpassungsbedarf in Buchhaltung und IT-Systemen

Das Urteil zwingt Unternehmen jedoch auch zur Überprüfung ihrer internen Prozesse. Viele Buchhaltungs- und Abrechnungssysteme sind bislang auf den Rechnungseingang als steuerlich maßgeblichen Zeitpunkt ausgelegt. Künftig gewinnt die saubere Erfassung des Leistungszeitraums deutlich an Bedeutung.

Für Fuhrpark- und Mobilitätsverantwortliche heißt das: engerer Austausch mit Finanz- und Steuerabteilungen, klare Definition von Leistungszeiträumen in Mobilitäts- und Leasingverträgen sowie eine Überprüfung der IT-Systeme und Buchungslogiken.

Rückwirkung und Zinsaspekte prüfen

Besonders relevant ist das Urteil auch mit Blick auf noch offene Veranlagungszeiträume. Unternehmen können prüfen, ob Vorsteuerbeträge in der Vergangenheit zu spät geltend gemacht wurden. Daraus können sich finanzielle Vorteile ergeben, etwa durch Erstattungen oder Zinsansprüche im Rahmen laufender Betriebsprüfungen. Gerade bei großen Fuhrparks mit internationalem Mobilitätseinsatz kann dieser Effekt spürbar sein.

Grundsatzentscheidung mit Signalwirkung

Das EuG stellt ausdrücklich klar, dass es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung handelt, sondern um eine grundsätzliche Auslegung des europäischen Mehrwertsteuerrechts. Nationale Finanzverwaltungen müssen ihre Praxis entsprechend anpassen.

Für Fuhrparks bedeutet das mehr Planungssicherheit – insbesondere bei komplexen Abrechnungsstrukturen mit vielen externen Dienstleistern und internationalen Mobilitätsanbietern.

Bedeutung für Mobilitätsbudgets

Auch bei Mobilitätsbudgets, die verschiedene Verkehrsmittel und Anbieter bündeln, spielt der Leistungszeitraum eine zentrale Rolle. Verzögerungen beim Rechnungseingang einzelner Anbieter verlieren steuerlich an Gewicht. Das vereinfacht die Abrechnung und stärkt Modelle mit flexibler Mobilitätsnutzung.

Fazit

Das EuG-Urteil zum Vorsteuerabzug ist mehr als eine steuerliche Detailkorrektur. Für Fuhrparks und Mobilitätsmanager eröffnet es konkrete Liquiditätsspielräume, reduziert formale Risiken in Prüfungen und macht eine Anpassung interner Abrechnungsprozesse erforderlich. Wer Mobilitätskosten systematisch steuert, sollte die neue Rechtslage zeitnah berücksichtigen.