Mit seinem Urteil vom 11. Februar 2026 hat das Gericht der Europäischen Union die Regeln für den Vorsteuerabzug neu definiert – mit erheblichen Folgen für Unternehmen mit Fuhrparks und Mobilitätsbudgets. Künftig darf die Vorsteuer bereits im Leistungsmonat geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung erst später eingeht. Für Flottenbetreiber bedeutet das mehr Liquidität und weniger bürokratische Reibung. Matthias Luther, Steuer-Experte und Managing Director bei Alvarez & Marsal Tax, ordnet im Interview ein, welche Fuhrparkkosten vom früheren Vorsteuerabzug profitieren, wie groß der Effekt für E-Fuhrparks ist – und was Unternehmen jetzt konkret tun sollten.
Welche Fuhrpark- und Mobilitätskosten profitieren besonders vom EuG-Urteil?
"Am stärksten profitieren all jene Kosten, bei denen Leistung und Rechnung gewöhnlich nicht im selben Monat zusammenfallen. Denken Sie an Leasingraten, Werkstattrechnungen, Ladestrom oder Roaming-Gebühren – also genau die Klassiker im Fuhrpark. Bisher mussten Unternehmen die Vorsteuer oft einen Monat später ziehen, weil die Rechnung zu spät kam. Jetzt gilt: Liegt die Rechnung vor Abgabe der Steueranmeldung vor, darf der Abzug im Leistungsmonat erfolgen. Das bringt bares Geld zurück – früher und einfacher."
Welche Bedeutung hat das Urteil für große Flotten mit internationalem Einsatz?
"Für große, international aufgestellte Fuhrparks ist dieses Urteil ein echter Wendepunkt. Bei mehreren hundert Fahrzeugen summieren sich die monatlichen Vorsteuerbeträge schnell auf sechs- oder siebenstellige Beträge. Diese mussten bislang ggf. vorfinanziert werden – erst Zahlung der Rechnung, dann Erstattung der Vorsteuer durch das Finanzamt. Das ist eine Art zinsloses Darlehen an den Staat. Das Urteil beendet diese Praxis. Auch grenzüberschreitende Mobilitätslösungen – etwa europaweite Tank- oder Ladekarten – profitieren, weil das Urteil eine einheitliche EU-weite Auslegung schafft. Das bedeutet: weniger Liquiditätsbindung, mehr Planungssicherheit."
Welche besonderen Effekte ergeben sich für E-Fuhrparks?
"Absolut. Gerade E-Fuhrparks mit vielen Lade- und Energiedienstleistern spüren den Effekt besonders deutlich. Die Abrechnung von Ladevorgängen erfolgt oft zeitversetzt – etwa über monatliche Sammelrechnungen. Bisher war das ein Vorsteuer-Spagat. Jetzt können Unternehmen die Vorsteuer für den tatsächlichen Verbrauchsmonat ziehen, sofern die Rechnung rechtzeitig vorliegt. Das entlastet die Buchhaltung und verbessert den Cashflow – auch bei zahlreichen Kleinsttransaktionen."
Welche Maßnahmen sollten Fuhrparkverantwortliche jetzt ergreifen?
"Ich rate dazu, die internen Prozesse am Monatsende zu überarbeiten. Konkret: Cut-off-Regeln anpassen, Buchhaltungssoftware prüfen, ob Leistungsdatum als steuerliches Buchungsdatum genutzt werden kann, und das Team schulen. Auch die Zusammenarbeit mit Dienstleistern sollte optimiert werden – etwa durch elektronische Rechnungsstellung. Wer seine Prozesse jetzt anpasst, kann den früheren Vorsteuerabzug reibungslos umsetzen und direkt davon profitieren."
Welche typischen Fehlerquellen lassen sich künftig vermeiden?
"Typische Stolperfallen wie verspätete Rechnungen zum Jahreswechsel oder unklare Periodenzuordnungen verlieren ihren Schrecken. Auch der Klassiker in Betriebsprüfungen – der Vorwurf der ‚falschen Periodenzuordnung‘ – wird entkräftet. Wichtig ist aber: Unternehmen müssen das Rechnungseingangsdatum dokumentieren und ihre Prozesse entsprechend aufstellen. Dann wird aus dem Urteil ein echter Praxisgewinn."
Fazit
Das EuG-Urteil stärkt nicht nur die Rechte der Unternehmen, sondern bringt auch konkrete Vorteile für die Praxis: mehr Liquidität, weniger Bürokratie und mehr Rechtssicherheit. Für Fuhrpark- und Mobilitätsverantwortliche ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um Prozesse und Systeme an die neue Rechtslage anzupassen und das volle Potenzial auszuschöpfen.







