Linksabbiegen mit Ansage reicht nicht
Wer im Straßenverkehr erst ein Signal setzt, dann aber etwas ganz anderes macht, bringt nicht nur andere durcheinander – es kann auch haftungsrechtlich voll nach hinten losgehen. Genau das zeigt ein Urteil des OLG Düsseldorf. Im Kern sagt das Gericht: Wer nach links in einen Feldweg oder auf ein Grundstück abbiegt, muss besonders sorgfältig fahren. Und zwar so, dass andere praktisch nicht gefährdet werden.
Erst rechts ran, dann links in den Feldweg
Im konkreten Fall hatte ein Autofahrer zunächst abgebremst, war an den rechten Fahrbahnrand gefahren und hatte den rechten Blinker gesetzt. Sein Beifahrer sollte aussteigen. Weil dafür am Rand aber offenbar nicht genug Platz war, entschied sich der Fahrer spontan um und wollte nach links in einen Feldweg abbiegen, um dort anzuhalten.
Genau in diesem Moment setzte ein nachfolgendes Fahrzeug zum Überholen an. Es kam zur Kollision. Der abbiegende Fahrer verlangte Schadenersatz – ohne Erfolg. Schon das Landgericht Wuppertal hatte ihm die alleinige Verantwortung zugeschrieben. Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Bewertung mit Urteil vom 10. Oktober 2025 (Az. I-1 U 17/25).
Doppelte Rückschau ist Pflicht
Für das Gericht war vor allem entscheidend, dass der Kläger seine besonderen Pflichten als Linksabbieger nicht erfüllt hatte. Nach den Feststellungen hatte er nur einmal nach hinten geschaut – und zwar rund 150 Meter vor der Unfallstelle. Das reicht nicht. Wer links abbiegt, muss die sogenannte doppelte Rückschau einhalten. Hinzu kam: Der Fahrer bog nach links ab, obwohl er sich zuvor rechts eingeordnet hatte. Gerade das ist problematisch. Wer nach links will, muss sich rechtzeitig und klar zur Fahrbahnmitte orientieren.
Überholen bleibt in so einem Fall erlaubt
Auch mit dem Argument, der Überholer habe in unklarer Verkehrslage gehandelt, kam der Kläger nicht durch. Das Gericht stellte klar: Es reicht eben nicht, irgendwann einmal den Blinker gesetzt zu haben. Entscheidend ist, ob der nachfolgende Verkehr das Fahrmanöver rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen konnte. Genau das ließ sich hier nicht beweisen.
Ebenso wichtig für die Praxis: Weder das langsamere Fahren noch das Heranfahren an den rechten Fahrbahnrand schaffen automatisch eine unklare Verkehrslage, die ein Überholen verbietet.







