OLG Frankfurt: Kritik am Blitzer ohne Erfolg

OLG Frankfurt zu Tempoverstoß
Zweifel am Messprotokoll müssen konkret sein

Das OLG Frankfurt entschied: Wer Blitzer-Messungen anzweifeln will, muss konkrete Fehler nennen. Pauschale Vorwürfe reichen nicht, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein.

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Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt. Danach müssen Zweifel an Messprotokollen von Blitzern konkret begründet werden. Ein Autofahrer, der wegen deutlicher Tempoüberschreitung in Kassel verurteilt worden war, konnte mit der Behauptung eines „lückenhaften“ Protokolls keinen Erfolg erzielen.

Zweifel am Messprotokoll müssen konkret belegt sein

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat klargestellt, dass Beanstandungen an einem Messprotokoll nur dann Gewicht haben, wenn sie konkret begründet werden. Allgemeine Zweifel oder der bloße Hinweis auf vermeintliche Lücken reichen nicht aus, um die Beweiskraft eines Blitzerprotokolls zu erschüttern.

Deutlich zu schnell unterwegs

Der betroffene Fahrer war in einer geschlossenen Ortschaft mit 90 km/h unterwegs – erlaubt waren 50 km/h. Aufgrund wiederholter Verstöße hatte das Amtsgericht Kassel eine Geldbuße von 1.000 Euro und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt.

Kein Nachweis für Messfehler

In seiner Rechtsbeschwerde machte der Autofahrer geltend, das Messprotokoll sei unvollständig und daher nicht verwertbar. Das OLG sah jedoch keine Anhaltspunkte für einen Messfehler. Es fehlte eine konkrete Begründung, welche Angaben im Protokoll die Beweiskraft hätten mindern können.

Messprotokoll als amtliche Urkunde zulässig

Das Gericht stellte klar, dass Messprotokolle als amtliche Urkunden grundsätzlich verlesen werden dürfen. Nur wenn sie fehlerhaft oder unvollständig sind, muss der Messbeamte im Verfahren aussagen. Im vorliegenden Fall sah der Senat dafür keinen Anlass.

Ein klarer Fall vor Gericht

Auch das Blitzerfoto ließ keine Zweifel aufkommen. Es zeigte den Fahrer allein im Fahrzeug – „mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht“, so die Formulierung des Gerichts. Die Entscheidung gilt als Hinweis für künftige Verfahren: Kritik an Messprotokollen braucht Substanz.