Tempolimit Luftreinhaltung gilt auch für E-Autos

Urteil OLG Hamm: Keine Ausnahmen
Umwelt-Tempolimit gilt auch für E-Autos

Das OLG Hamm hat entschieden: Tempolimits mit Zusatz „Luftreinhaltung“ gelten laut Urteil auch für E-Autos – ohne Ausnahmen oder Sonderregeln. Die Begründung der Richter lesen Sie hier.

Luftreinhaltung
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Das Oberlandesgericht Hamm hat am 11. Juni 2025 in einem Beschluss klargestellt: Tempolimits mit dem Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gelten uneingeschränkt auch für reine Elektrofahrzeuge. Geklagt hatte ein Fahrer, der mit einem E-Auto ein auf 30 km/h beschränktes Tempolimit überschritten hatte. Das Schild war mit dem Zusatz „Luftreinhaltung“ versehen. Der Betroffene argumentierte, dass das Tempolimit ihn als E-Fahrer nicht betreffe, da sein Fahrzeug keine lokalen Emissionen verursache.

Tempolimit „Luftreinhaltung“ gilt auch für Elektroautos

Das sah das Gericht anders. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen III-3 ORbs 57/25 bestätigte der 3. Senat des OLG Hamm die Vorinstanz, das Amtsgericht Dortmund. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Rechtslage sei eindeutig, so die Richter.

Die Annahme, dass vollelektrische Fahrzeuge von bestimmten Tempolimits ausgenommen seien, ist damit rechtlich klar widerlegt. Wer entsprechende Geschwindigkeitsbeschränkungen ignoriert, muss mit Bußgeldern, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot rechnen – unabhängig davon, ob der Antrieb lokal emissionsfrei ist.

Keine Ausnahme für E-Autos – aus gutem Grund

Das Gericht verwies darauf, dass auch Elektrofahrzeuge zur Luftverschmutzung beitragen können – etwa durch Feinstaub aus Brems- und Reifenabrieb. Dieser Effekt sei bei E-Autos teils sogar stärker ausgeprägt, da sie durch die Akkus oft schwerer seien und aufgrund ihres hohen Drehmoments stärker beschleunigen.

Der Zusatz „Luftreinhaltung“ auf Verkehrsschildern ist rechtlich an die jeweiligen Luftreinhaltepläne der Städte und Kommunen geknüpft. Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage landesrechtlicher Vorgaben – etwa in Nordrhein-Westfalen durch einen Erlass des Verkehrsministeriums vom 30. Juli 2020 (Az. III B3-78-39/2). Dieser erlaubt den Einsatz des Zusatzzeichens nur dann, wenn nachgewiesen ist, dass ein Tempolimit tatsächlich zur Reduzierung von Emissionen beiträgt. Das gilt dann aber für alle Fahrzeuge – unabhängig von deren Antrieb.

Häufig in Innenstädten und Umweltzonen

Tempolimits mit dem Zusatz „Luftreinhaltung“ sind vor allem in Städten mit hoher Verkehrsbelastung verbreitet. In München etwa gilt auf Teilen des Mittleren Rings eine durchgängige Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h – mit Verweis auf Luftqualität. Auch Berlin, Frankfurt, Stuttgart und viele Ruhrgebietsstädte nutzen entsprechende Regelungen, meist in Kombination mit Umweltzonen oder zur Vermeidung von Fahrverboten.