48 km/h zu schnell, 320 Euro Bußgeld und einen Monat Fahrverbot: Für den betroffenen Autofahrer sah die Sache zunächst ziemlich eindeutig aus. Doch die Geschwindigkeitsmessung hatte eine entscheidende Lücke. Das Oberlandesgericht Koblenz hob das Urteil deshalb auf.
Polizei misst das Tempo durch Nachfahren
Geschwindigkeit wird nicht nur mit stationären oder mobilen Blitzern gemessen. Die Polizei kann einem Fahrzeug auch folgen und dessen Tempo während der Fahrt bestimmen. In dem Fall vor dem OLG Koblenz kam das System ProVida 2000 Modular zum Einsatz. Dem Fahrer wurde vorgeworfen, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft 48 km/h schneller als erlaubt gefahren zu sein. Das Amtsgericht verhängte dafür eine Geldbuße von 320 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
Die Geschwindigkeit wurde später ausgerechnet
Das Tempo des vorausfahrenden Autos wurde allerdings nicht direkt vom Messgerät angezeigt. Stattdessen wertete das Amtsgericht nachträglich Videoaufnahmen aus. Dafür wurden Bilder vom Beginn und vom Ende der Messung herangezogen. Mithilfe des eingeblendeten Frame-Zählers und des Wegstreckenzählers berechnete das Gericht zunächst die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs. Aus diesem Wert schloss es anschließend auf die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Autos.
Beim Nachfahren zählt der Abstand
Genau hier lag aus Sicht des OLG Koblenz das Problem. Bei dieser nachträglichen Weg-Zeit-Berechnung handelt es sich nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Das Urteil muss daher besonders genau erklären, wie die Geschwindigkeit zustande gekommen ist. Dazu gehört auch der Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem kontrollierten Auto. Entscheidend ist, dass dieser Abstand zwischen den beiden ausgewerteten Videobildern nicht kleiner geworden ist.
OLG Koblenz sieht eine Beweislücke
Wird der Abstand während der Messung geringer, könnte das Polizeiauto schneller gefahren sein als der Wagen davor. Es hätte dann während der Aufzeichnung aufgeholt. Die Geschwindigkeit des Messfahrzeugs ließe sich in diesem Fall nicht ohne Weiteres auf das vorausfahrende Auto übertragen. Für das OLG Koblenz war die Berechnung deshalb nicht nachvollziehbar genug. Die Beweiswürdigung sei lückenhaft und die festgestellte Geschwindigkeit nicht ausreichend belegt. Das Gericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht. Dort muss der Fall nun erneut geprüft werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Geschwindigkeitsmessung automatisch unwirksam ist oder der Betroffene freigesprochen wurde.
ProVida-Messungen bleiben grundsätzlich erlaubt
Der Beschluss stellt Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren nicht grundsätzlich infrage. Die Gerichte müssen die Berechnung aber so ausführlich darstellen, dass sie später überprüft werden kann. Fehlen Angaben zum Fahrzeugabstand oder zu anderen wichtigen Messbedingungen, kann eine Verurteilung keinen Bestand haben.
Fazit: Bei Fahrverboten nach einer ProVida-Messung lohnt sich ein genauer Blick in das Urteil. Entscheidend ist nicht nur der errechnete Wert, sondern auch, wie das Gericht zu diesem Ergebnis gekommen ist.
Aktenzeichen: OLG Koblenz, Beschluss vom 29. Dezember 2025, Az. 3 ORbs 4 SsBs 32/25Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)







