Wer auf seine Vorfahrt beharrt, sollte besser zweimal hinschauen – so das Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken im Fall eines Peugeot-Fahrers. Der Fahrer sah einen Mercedes rückwärts aus einer Garageneinfahrt kommen und hupte, blieb jedoch auf seiner Vorfahrt bestehen und hielt nicht an. Als der Mercedes weiter rückwärts auf die Straße fuhr, kam es zum Unfall. Der Rückwärtsfahrende wurde mit 80 Prozent zur Haftung herangezogen, doch auch der Peugeot-Fahrer musste 20 Prozent der Kosten tragen, da er die Situation besser hätte beobachten und vorsichtiger reagieren können.
Urteil: Mitschuld bei sturem Beharren auf Vorfahrt
Das LG Saarbrücken (Az.: 13 S 60/22) entschied, dass stures Beharren auf Vorfahrt im Zweifel teuer werden kann. Der Peugeot-Fahrer hätte laut Gericht die Möglichkeit gehabt, den Zusammenstoß zu vermeiden, wenn er die Situation beobachtet und im Notfall gebremst hätte. Der Rückwärtsfahrende trägt zwar die Hauptschuld, doch auch der Peugeot-Fahrer wurde zu einer Mitschuld verpflichtet – ein klares Signal, dass Vorfahrt nicht das Recht auf Rücksichtslosigkeit bedeutet.